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Konkludente Abnahme der Architektenleistung: Wie viele Monate nach Bezug des fertig gestellten Bauwerkes?

Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung, Bezug des fertig gestellten Bauwerks und Ablauf einer Prüfungsfrist von 6 Monaten keine Mängel der Architektenleistungen rügt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.

Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2013 - VII. ZR 220/12)
Ein Architekt war für die Sanierung und Modernisierung einer denkmalgeschützten Villa mit Leistungsphasen bis zur Bauleitung beauftragt. Im Juli 1999 waren die Sanierungsarbeiten abgeschlossen. Das Gebäude wurde von Mietern bezogen. Im Januar 2000 fand eine Abnahme durch die Denkmalschutzbehörde statt. Das Architektenhonorar war – aus steuerlichen Gründen – vollständig bereits im Jahr 1998 entrichtet worden. Ende Dezember 2005 reicht der Bauherr gegenüber dem Architekten eine Schadensersatzklage wegen Feuchtigkeitsschäden im Kellergeschoss ein. Der Architekt beruft sich auf Verjährung.  

Das Berufungsgericht hatte der Klage des Bauherrn noch stattgegeben. Von einer Billigung des Architektenwerkes hätte der Architekt – auch weil er keine Detailplanung der von ihm im Keller vorgesehenen Abdichtungsmaßnahmen übergeben habe – jedenfalls nicht vor Ablauf des Jahres 2000 ausgehen dürfen. Der BGH sieht dies anders und hebt das Urteil auf. Er stellt zunächst noch einmal – insoweit übereinstimmend mit dem Berufungsgericht – fest, dass eine konkludente Abnahme darin liegen könne, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug keine Mängel der Architektenleistungen rüge.

Der Besteller müsse verlässlich feststellen können, ob das Bauwerk den vertraglichen Vorgaben entspricht, insbesondere die vereinbarten Funktionen vollständig erfüllt sind. Insoweit könne auch ins Gewicht fallen, ob dem Besteller Pläne zur Verfügung stehen, die die Prüfung erleichtern. Der für die Prüfung notwendige Zeitraum bestimme sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Hier sei Prüfungsfrist von 11 Monaten oder mehr auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Teilpläne fehlten, unangemessen lang. Ausreichend erscheine eine Prüfungsfrist von nicht mehr als 6 Monaten. Denn es gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger auch ohne die Detailpläne nicht ausreichend Gelegenheit hatten, alle Funktionen des Hauses zu prüfen und etwaige Mängel des Architektenwerkes festzustellen.
Hinweis
Schon immer war Architekten zu empfehlen, eine Abnahme ihrer Leistungen ausdrücklich, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme einer Fristsetzung gemäß § 640 Abs. 1 S. 3 BGB, herbeizuführen (vgl. ausführlicher Abnahme des Architektenwerkes: Was ist zu tun?). Verweigert der Bauherr eine Abnahme, so ist auch diese Verweigerung ausdrücklich herbeizuführen und zu dokumentieren (vgl. BGH,Urteil vom 30.09.1999 ). Mit der HOAI Novelle 2013 gibt es nun einen weiteren Grund für Planer, die Abnahme ihrer Leistungen zu bewirken; denn § 15 HOAI 2013 knüpft nunmehr auch die Fälligkeit des (Schlussrechnungs-)Honorars an die Abnahme.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck