https://www.baunetz.de/recht/648_a_BGB_auch_nach_Abnahme_anwendbar_Bitte_unten_HINWEIS_beachten_._44424.html


648 a BGB auch nach Abnahme anwendbar (Bitte unten HINWEIS beachten).

§ 648 a BGB ist für Architekten auch nach Abnahme oder Kündigung anwendbar.

Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.

Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.01.2004 - VII ZR 267/02, BauR 2004, 834; vgl. auch BGH Urt. v. 09.12.2004 - VII ZR 199/03 -)
Ein Unternehmer klagte Restlohn aus einem gekündigten Pauschalpreisvertrag ein. Der Auftraggeber wendet gegenüber dem Werklohnanspruch Zurückbehaltungsrechte wegen vorhandener Mängel ein. Der Unternehmer meint indessen, der Auftraggeber könne sich auf seine Zurückbehaltungsrechte nicht berufen, da er eine von ihm (dem Unternehmer) geforderte Sicherheit gemäß § 648 a BGB nicht gestellt habe.

Der BGH stellt zunächst klar, dass 648 a auch nach Abnahme oder Kündigung anwendbar sei. Leiste der Auftraggeber auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, sei der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Der Unternehmer könne dem Besteller in sinngemäßer Anwendung des § 648 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 643 Satz 1 BGB eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung ablehne, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet werde. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist wird der Unternehmer von der Pflicht zur Mängelbeseitigung frei. Ihm steht dann in weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 und §§ 648 Abs. 5 Satz 2 BGB der Anspruch auf die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu. Macht der Unternehmer von der Möglichkeit der Nachfristsetzung keinen Gebrauch, kann der Auftraggeber dem Verlangen auf Zahlung des vollen Werklohnes weiter das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht auch dann entgegen halten, wenn er die Sicherheit nicht gestellt hat.
Hinweis
Vorgenannte Entscheidung ist 1 : 1 auf Architekten übertragbar. Mit der Entscheidung hatte der BGH Wichtiges klargestellt:

- § 648 a BGB ist auch nach Kündigung oder Abnahme anwendbar;

- allein die Tatsache, dass der Auftraggeber die verlangte Sicherheit nach § 648 a BGB nicht leistet, hindert ihn nicht, gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten sein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln des Architektenwerks geltend zu machen;

- setzt der Architekt dem Auftraggeber eine Nachfrist und erbringt der Auftraggeber auch innerhalb der Nachfrist die Sicherheit nicht, so gilt der Vertrag aus aufgehoben; der Architekt ist nicht mehr zur Nachbesserung verpflichtet; allerdings muss er nach wie vor hinnehmen, dass er lediglich die um den mängelbedingten Minderwert gekürzte Vergütung erhält (vgl. auch Honoraranspruch / Sicherheiten / Bauhandwerkersicherheit / Schadensersatz).

Architekten kann somit ggf. auch nach Abnahme/Kündigung/Beendigung des Vertrages geraten werden, Sicherheit gem. § 648 a BGB betreffend Honorar für bereits erbrachte Leistungen zu verlangen. Dies gilt insb., wenn der Bauherr wegen angeblicher Mängel Honorar zurückhält und Mangelbeseitigung verlangt. Die Nichtleistung der Sicherheit gibt dann ein Recht, die Mängelbeseitigungsleistung zurückzuhalten. Eine Zurückbehaltung auf § 648 a zu stützen, ist erheblich sicherer, als sich auf eine nicht gezahlte Rechnungsforderung zu berufen.

Bitte beachten:

Mit dem FoSiG hat der Gesetzgeber zum 01.01.2009 einige Änderungen eingeführt, die sich für Planer weitgehend als Verbesserungen darstellen (vgl. allg. zu den Änderungen des FoSiG unter Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des FoSiG ), u. a.:
- die Sicherheit kann nunmehr eingeklagt werden,
- wird die Sicherheit nicht innerhalb angemessener Frist gestellt, so steht es dem Planer offen, die Arbeiten einzustellen und entweder abzuwarten, die Sicherheit einzuklagen oder den Vertrag zu kündigen,
- kündigt der Planer den Vertrag, so bestimmt sich sein Honorar nach § 649 BGB, d. h. er kann
- im Gegensatz zu früher – auch Honorar für nicht erbrachte Leistungen abrechnen (in dem neuen § 649 BGB ist zwar eine Pauschale von 95 % für ersparte Aufwendungen vorgesehen, es steht dem Planer aber offen, niedrigere ersparte Aufwendungen nachzuweisen).

Die Feststellungen des BGH bleiben im übrigen unberührt.


Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck