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Österreichischer Architekt plant in Deutschland: Welches Recht ist anwendbar?

Wird ein ausländischer Architekt mit der Planung eines Bauvorhabens in Deutschland beauftragt, kommt für das Vertragsverhältnis im Zweifel das am Sitz des Architekten geltende Schuldrecht zur Anwendung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Haben Architektenleistungen Auslandsbezug, so sind i.d.R. Abweichungen von der üblichen Rechtlage zu berücksichtigen.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 25.05.2000 - 12 U 159/99 -, BGH, Beschluss vom 11.10.2001 – VII ZR 267/00 -)
Ein österreichischer Architekt wurde gebeten, Planungsleistungen für ein größeres Projekt in Deutschland zu erbringen. Später wurde das Projekt nicht weiter verfolgt. Der Architekt verlangt daraufhin Honorar für seine erbrachten Leistungen. Vor Ablauf der Verjährungsfrist für seinen Honoraranspruch stellt er bei dem für Ausländer zuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg einen Mahnbescheid. In dem darauffolgenden Gerichtsverfahren erhebt der Bauherr die Einrede der Verjährung.

Sämtliche Instanzen weisen die Klageforderung als verjährt ab. Die Einlegung des Mahnbescheides beim AG Schöneberg habe nicht zu einer Verjährungsunterbrechung geführt. Denn für vorliegenden Fall sei nicht das deutsche, sondern das österreichische Recht anwendbar. Nach österreichischem Recht führe aber das deutsche Mahnverfahren nicht zu einer Verjährungsunterbrechung. Das österreichische Recht sei anwendbar, da die Parteien eine Vereinbarung über das anwendbare Recht nicht getroffen hätten und sich somit das anwendbare Recht nach dem deutschen internationalen Privatrecht richte. Nach diesem unterlag der Architektenvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist (Artikel 28 I EGBGB); nach Artikel 28 II EGBGB wird vermutet, dass der Vertrag die engste Verbindung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Danach gelt für Architektenverträge, jedenfalls soweit sie sich auf Planungsleistungen beschränken, dass das Recht des Landes Anwendung findet, in welchem der Architekt seinen Aufenthalt hat.
Hinweis
Architekten kann nur dringend geraten werden, bei Architektenverträgen mit Auslandsbezug Obacht walten zu lassen und ggf. Rechtsrat einzuholen. Darüberhinaus muss eine Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung erfolgen, da anderenfalls eine Deckung i.d.R. nicht gegeben ist.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck