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Wann kommt Nachbesserung einer nicht genehmigungsfähigen Planung durch Architekten in Betracht?

Der Architekt hat grundsätzlich ein Recht zur Nachbesserung einer nicht genehmigungsfähigen Planung; auf grundlegende Änderungen der Planung zwecks Herstellung der Genehmigungsfähigkeit muss der Auftraggeber sich nachträglich aber nicht einlassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Ein besonderes Haftungsrisiko trifft den Architekten bei der Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung
Beispiel
( - OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2021 - 23 U 81/21; BGH, Beschluss vom 24.04.2024 - VII ZR 886/21 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wird mit der Überplanung eines bestehenden Gebäudes zu einem hochpreisig zu vermarktenden Mehrfamilienhaus beauftragt, Leistungsphasen 1-4. Der Architekt fordert u. a. für eine erste, von ihm geplante Variante (Umbauvariante) ein Honorar. Der Auftraggeber wendet ein, das Honorar stehe dem Architekten nicht zu, weil – insoweit unstreitig – die Genehmigung nicht erteilt worden sei. Vielmehr hat die zuständige Sachbearbeiterin beim Bauaufsichtsamt ausdrücklich mitgeteilt, dass es dem Architekten nicht gelungen sei, den Antrag in einen genehmigungsfähigen Zustand zu bringen; es seien zu viele Punkte offen und auch nicht über eine Befreiung in den Griff zu kriegen, da nachbarrechtliche Belange dagegen wirkten. Der Architekt meint ungeachtet dessen, die Planung sei nachbesserungsfähig. Er beruft sich auf sein Nachbesserungsrecht, welches ihm hier – weil der Bauherr die Umsetzung der Umbauvariante nicht weiter verfolgte – nicht gewährt worden sei. Deshalb stehe ihm gleichwohl Honorar für die erbrachten Leistungen zu.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf beurteilt dies anders und weist die entsprechende Honorarforderung des Architekten zurück. Die Planung sei entgegen der Ansicht des Architekten nicht nachbesserungsfähig gewesen. Die erforderlichen Korrekturen seien nicht als geringfügig einzuordnen, vielmehr handele es sich um grundlegende Änderungen des Bauentwurfes, welche von der Stadt auch nicht in Form einer Tektur zugelassen worden sein, sondern einen neuen Bauantrag erforderten. Auch wenn das angesprochene Stellplatzproblem vielleicht hätte gelöst werden können, sei entscheidend, dass nach den zitierten Äußerungen der Sachbearbeiterin beim Bauaufsichtsamt die Genehmigungsfähigkeit auch an den entgegen wirkenden nachbarrechtlichen Belangen scheiterte.
Hinweis
Der BGH hatte bereits in seinem Urteil vom 26.09.2002 klargestellt, dass dem Architekten zwar grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht zustehe, dies aber den Bauherrn nicht zu umfangreichen Änderungen seiner Planung verpflichte. Im Fall des BGH ging es um einen größeren Wohnflächenverlust. Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf ergibt sich (leider) nicht im Einzelnen, welche Konsequenzen die etwaig erforderlichen Korrekturen der "Umbauvariante" gehabt hätten; das Urteil bestätigt aber, dass letztlich dem Bauherrn wohl nur ganz geringe Korrekturen zuzumuten sind, die nicht an seiner ursprünglichen Planungsidee, die sich in der Planung des Architekten manifestierte, rütteln.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck