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Fehlende Detailplanung: Honoraranspruch um 11 Prozentpunkte gekürzt !

Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH kann die Nichterbringung einzelner Grundleistungen zu Kürzungen des geschuldeten Honorars führen, soweit die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Vorschriften des Gewährleistungsrechts vorliegen. Das Fehlen der Detailplanung führt nach Ansicht des OLG Hamm dann zu einem Honorarabzug von 11 Prozentpunkten.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Honorarminderungen muss der Architekt nach den Vorschriften des Gewährleistungsrechts hinnehmen, wenn er ihm übertragene Teilleistungen nur unvollständig erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.01.2006 - 21 U 139/01)
Zur Umgestaltung eines Einfamilienhauses beauftragt der Bauherr den Architekten mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 9. Im Rahmen der Leistungsphase 5 erbringt der Architekt keine Detailplanung. Später kündigt der Bauherr den Vertrag. Der Architekt macht Honoraransprüche für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen geltend.

Der während des Gerichtsverfahrens zur Berechnung des vom Bauherrn geschuldeten Honorars hinzugezogene Honorarsachverständige legt dar, dass die Detailplanung 45 % der in der Leistungsphase 5 zu erbringenden Leistungen ausmache. Dies entspreche 11 Prozentpunkten des für diese Leistungsphase nach § 15 HOAI vorgesehenen Anteils von 25 %. Entsprechend kürzt das Gericht das Architektenhonorar.

Hinweis
Ein Architekt, der mit dem Bauherrn einen Vertrag schließt, der sich auf die entsprechenden Leistungsbilder der Leistungsphasen der HOAI bezieht, schuldet die vollständige Erbringung der den Leistungsphasen zugeordneten Grundleistungen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht umfänglich nach, muss er in Ansehung der Entwicklung der Rechtsprechung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen mit Honorarkürzungen rechnen (vgl. zu dieser Thematik Haftung / unvollständige Teilleistungen).

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck