https://www.baunetz.de/recht/Zustimmung_des_AG_zur_Konstruktion_nicht_ohne_weiteres_haftungsentlastend__5066253.html
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Zustimmung des AG zur Konstruktion: nicht ohne weiteres haftungsentlastend!
Das Risiko der Auswahl der Konstruktion kann der Planer nicht auf seinen Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor der Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine Zustimmung einholt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.02.2017 - 7 U 72/16)
Im Rahmen eines öffentlichen Bauvorhabens zeigen sich Feuchtigkeitsschäden am fertig gestellten Fußboden. Auf die Inhaftungnahme durch seinen Auftraggeber hin verteidigt sich der Planer mit dem Argument, es fehle bereits am Vorliegen eines Mangels, weil die Art der Ausführung einvernehmlich mit dem Abteilungsleiter des Hochbauamtes besprochen und festgelegt worden sei, wie sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 06.03.2006 ergebe.
Das Oberlandesgericht Celle lässt die Argumentation des Planers nicht gelten und verurteilt diesen weitgehend. Der Planer schulde einen werkvertraglichen Erfolg. Er allein trägt das Risiko der Auswahl der Konstruktion. Dieses Risiko kann er nicht auf seinen Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht – zumindest stillschweigend – unter der Bedingung des Gelingens.
(nach OLG Celle , Urt. v. 15.02.2017 - 7 U 72/16)
Im Rahmen eines öffentlichen Bauvorhabens zeigen sich Feuchtigkeitsschäden am fertig gestellten Fußboden. Auf die Inhaftungnahme durch seinen Auftraggeber hin verteidigt sich der Planer mit dem Argument, es fehle bereits am Vorliegen eines Mangels, weil die Art der Ausführung einvernehmlich mit dem Abteilungsleiter des Hochbauamtes besprochen und festgelegt worden sei, wie sich aus dem Besprechungsprotokoll vom 06.03.2006 ergebe.
Das Oberlandesgericht Celle lässt die Argumentation des Planers nicht gelten und verurteilt diesen weitgehend. Der Planer schulde einen werkvertraglichen Erfolg. Er allein trägt das Risiko der Auswahl der Konstruktion. Dieses Risiko kann er nicht auf seinen Auftraggeber verlagern, indem er diesen vor Ausführung in seine Planungsüberlegungen einbezieht und seine Zustimmung einholt. Denn diese Zustimmung steht – zumindest stillschweigend – unter der Bedingung des Gelingens.
Hinweis
Wie nicht selten zuvor irrt ein Planer hier über den Umfang seiner Aufklärungspflichten. Das OLG Celle stellt noch einmal die Voraussetzungen, unter denen eine Enthaftung hätte erfolgreich sein können, heraus:
Wie nicht selten zuvor irrt ein Planer hier über den Umfang seiner Aufklärungspflichten. Das OLG Celle stellt noch einmal die Voraussetzungen, unter denen eine Enthaftung hätte erfolgreich sein können, heraus:
- der Planer hätte darstellen müssen, dass die vorgeschlagene Konstruktion nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, dass er hoffte, das gewünschte Ergebnis durch die Konstruktion erreichen zu können, es könnte allerdings auch passieren, dass es zu Feuchtigkeitsproblemen komme
- der Auftraggeber hätte darauf hin erklären müssen, er nehme das Risiko in Kauf und wolle die vom Planer vorgeschlagene Ausführung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






