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Witterungsschutz: Wie muss der Architekt beraten?
 

Auch wenn der Bauherr in der Planungsphase geäußert hat, er wolle aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten, muss der bauüberwachende Architekt angesichts der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme auf das Erfordernis eines Witterungsschutzes zur Vermeidung von Schäden hinweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Celle Beschluss vom 28.09.2017 , Urt. v. 28.09.2016 - 7 U 77/16)
Ein Architekt war bei der Errichtung von Doppelhäusern mit der Bauüberwachung  beauftragt. Aufgrund der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme wird die Dachstuhlkonstruktion offenbar erst kurz vor Einsetzen des Winters fertiggestellt und kann nicht mehr unmittelbar eingedeckt werden. Die Konstruktion bleibt über längere Zeit der Witterung ausgesetzt und nimmt Schäden. Diese Schäden macht der Bauherr gegenüber dem Architekten geltend. Der Architekt beruft sich darauf, dass der Bauherr in der Planungsphase geäußert hatte, dass er aus Kostengründen auf einen Witterungsschutz verzichten wolle. Diesen Einwand lässt das Gericht nicht gelten. Unter Berücksichtigung der konkreten Entwicklung der Baumaßnahme hätte der Architekt rechtzeitig den Bauherrn noch einmal dringlich darauf aufmerksam machen müssen, dass ein Witterungsschutz nunmehr zur Vermeidung von Schäden unbedingt erforderlich sei. Das Gericht verurteilt den Architekten entsprechend zum Schadensersatz.
Hinweis
Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung musste Architekt während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür sorgen, dass das Bauwerk, insbesondere durch Witterung, keinen Schaden nimmt (OLG Celle,Urteil vom 01.08.2017). Wenn - wie im besprochenen Fall - aktuelle Gefährdung des Vorhabens durch Witterung besteht, muss natürlich nochmals eine gesonderte Aufklärung erfolgen; ein in anderem Zusammenhang geäußerter, allgemeiner Wunsch des Bauherrn, aus Kostengründen lieber auf Witterungsschutz zu verzichten, kann den Planer dann nicht entlasten.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck