https://www.baunetz.de/recht/Weiterarbeit_abhaengig_gemacht_vom_Austausch_der_bauherrenseitigen_Projektleitung_I.d.R._keine_gute_Idee__9731811.html
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Weiterarbeit abhängig gemacht vom Austausch der bauherrenseitigen Projektleitung: I.d.R. keine gute Idee!
Der Bauherrn ist zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn ein Architekt seine Weiterarbeit (ohne nachhaltigen Anlass) abhängig macht von der Auswechselung der bauherrenseitigen Projektleitung.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.03.2013 - 23 U 102/12)
Eine Kommune beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit kommt es zu Differenzen zwischen dem Architekten und der bauherrenseitigen Projektleitung, der Mitarbeiterin K. Der Architekt erklärt, dass er mit der auf Seiten der Kommune tätigen Frau K nicht weiterarbeiten könne, dass sie Dinge schreibe, die gelogen/falsch seien und sie keine Ahnung habe. Zugleich stellt der Architekt klar, dass – müsse er die Arbeit mit Frau K weiterführen – er die Arbeit einstellen müsse und Frau K das dann selber machen müsse. Etwa 6 Wochen später kündigt die Kommune aus wichtigem Grund. Der Architekt verlangt daraufhin in einem Klageverfahren unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage des Architekten insoweit ab, da die Kommune hier zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kommune sei nicht zuzumuten gewesen, an dem Vertrag mit dem Architekten festzuhalten. Das Verhalten des Architekten sei (da der Architekt für die Notwendigkeit einer Auswechslung der Mitarbeiterin K keine auch nur halbwegs nachvollziehbare Gründe vorgestellt hätte) als endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung einzustufen (vergleiche auch OLG Celle, Urteil vom 20.4.2015 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 19.8.2020 bzw. 21.9.2020).
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 26.03.2013 - 23 U 102/12)
Eine Kommune beauftragt einen Architekten mit Architektenleistungen. Im Rahmen der Zusammenarbeit kommt es zu Differenzen zwischen dem Architekten und der bauherrenseitigen Projektleitung, der Mitarbeiterin K. Der Architekt erklärt, dass er mit der auf Seiten der Kommune tätigen Frau K nicht weiterarbeiten könne, dass sie Dinge schreibe, die gelogen/falsch seien und sie keine Ahnung habe. Zugleich stellt der Architekt klar, dass – müsse er die Arbeit mit Frau K weiterführen – er die Arbeit einstellen müsse und Frau K das dann selber machen müsse. Etwa 6 Wochen später kündigt die Kommune aus wichtigem Grund. Der Architekt verlangt daraufhin in einem Klageverfahren unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen.
Das OLG Düsseldorf weist die Klage des Architekten insoweit ab, da die Kommune hier zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen sei. Der Kommune sei nicht zuzumuten gewesen, an dem Vertrag mit dem Architekten festzuhalten. Das Verhalten des Architekten sei (da der Architekt für die Notwendigkeit einer Auswechslung der Mitarbeiterin K keine auch nur halbwegs nachvollziehbare Gründe vorgestellt hätte) als endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung einzustufen (vergleiche auch OLG Celle, Urteil vom 20.4.2015 sowie OLG Koblenz, Beschluss vom 19.8.2020 bzw. 21.9.2020).
Hinweis
Zwischen der Leistungsverweigerung des Architekten und der Kündigung lagen hier mehr als 6 Wochen. Das ist kritisch. Schon immer galt für außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass diese in zeitlicher Nähe zu dem Ereignis, welches Grundlage für den wichtigen Grund darstellt, ausgesprochen werden müssen (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 14.4.2010 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017). § 314 Abs. 3 BGB hat dies auch ausdrücklich normiert. Im vorliegenden Fall hat das OLG Düsseldorf diesen Aspekt nicht erheblich weiter problematisiert, wohl weil weitere Pflichtverletzungen des Architekten vorlagen.
Zwischen der Leistungsverweigerung des Architekten und der Kündigung lagen hier mehr als 6 Wochen. Das ist kritisch. Schon immer galt für außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, dass diese in zeitlicher Nähe zu dem Ereignis, welches Grundlage für den wichtigen Grund darstellt, ausgesprochen werden müssen (vergleiche KG Berlin, Urteil vom 14.4.2010 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017). § 314 Abs. 3 BGB hat dies auch ausdrücklich normiert. Im vorliegenden Fall hat das OLG Düsseldorf diesen Aspekt nicht erheblich weiter problematisiert, wohl weil weitere Pflichtverletzungen des Architekten vorlagen.
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