https://www.baunetz.de/recht/Was_ist_eine_nicht_uebliche_Verguenstigung_in_Sinne_des_10_Abs._3_Nr._2_HOAI__44392.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ruhrmetropole Essen
BAUNETZWOCHE#654
Extravagant erweitert
Familienzentrum und Wohnen in London von Sam Jacob Studio
Saniertes Jugendstiljuwel auf der Mathildenhöhe
schneider+schumacher in Darmstadt
Riegel für die Architekturfakultät
Office Kersten Geers David Van Severen planen in Lüttich
Straßen und Plätze
Gesprächsrunde und Ausstellung in Berlin
Von der Zementfabrik zum Kulturort
Umbau von Schmidt Hammer Lassen Architects in Shanghai
Gründervilla in Schalksmühle
Sanierung und Erweiterung von Nehse & Gerstein Architekten
Was ist eine nicht übliche Vergünstigung in Sinne des § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI?
Preisnachlässe jedenfalls von bis zu 3% stellen in der Regel übliche Vergünstigungen dar und sind deshalb bei den anrechenbaren Kosten mindernd zu berücksichtigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - Revision nicht angenommen)
Ein Generalunternehmer, der mit Bauleistungen für sämtliche Gewerke beauftragt gewesen war, räumt im Rahmen seiner Abrechnung einen Nachlass vom 1% ein. Das mit der Technischen Ausrüstung beauftragte Ingenieurbüro setzt den ungeminderten Werklohn ohne Berücksichtigung des Nachlasses als anrechenbaren Kosten an. Unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI weist das Gericht das Ingenieurbüro darauf hin, dass der Nachlass als übliche Vergünstigung zu berücksichtigen sei. Nachlässe von bis zu 3 % dürften in aller Regel als übliche Vergünstigung gelten. Aber auch höhere Nachlässe sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen und können durchaus einmal als übliche Vergünstigung zu betrachten sein.
(nach OLG Köln , Urt. v. 12.02.1998 - 12 U 103/97; BGH, Beschluss vom 06.04.2000 - VII ZR 124/98 - Revision nicht angenommen)
Ein Generalunternehmer, der mit Bauleistungen für sämtliche Gewerke beauftragt gewesen war, räumt im Rahmen seiner Abrechnung einen Nachlass vom 1% ein. Das mit der Technischen Ausrüstung beauftragte Ingenieurbüro setzt den ungeminderten Werklohn ohne Berücksichtigung des Nachlasses als anrechenbaren Kosten an. Unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 4 HOAI in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI weist das Gericht das Ingenieurbüro darauf hin, dass der Nachlass als übliche Vergünstigung zu berücksichtigen sei. Nachlässe von bis zu 3 % dürften in aller Regel als übliche Vergünstigung gelten. Aber auch höhere Nachlässe sind unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu beurteilen und können durchaus einmal als übliche Vergünstigung zu betrachten sein.
Hinweis
Ein Fehler wie vorgenannter verursacht grds. nicht die felende Prüffähigkeit der Rechnung. Es handelt sich lediglich um eine "unrichtige" nicht aber um eine "nicht prüffähige" Rechnung (vgl. insgesamt zur Prüffähigkeit Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / Umfang der Aufschlüsselung)
Ein Fehler wie vorgenannter verursacht grds. nicht die felende Prüffähigkeit der Rechnung. Es handelt sich lediglich um eine "unrichtige" nicht aber um eine "nicht prüffähige" Rechnung (vgl. insgesamt zur Prüffähigkeit Honoraranspruch / Fälligkeit: Schlußrechnung / Umfang der Aufschlüsselung)
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck