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Wann kann Bauunternehmer den Planer als Auftraggeber in Anspruch nehmen?

Der Vertragsschluss durch einen Architekten trägt regelmäßig die Vermutung eines Fremdgeschäftes im Namen des Bauherrn in sich; dies gilt aber nicht, wenn der Architekt bei anderen Bauvorhaben ausdrücklich klargestellt hatte, im Namen des jeweiligen Bauherren zu handeln.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.07.2015 - 19 U 129/14)
Ein Architekt beauftragt bei mehreren Bauvorhaben einen Bauunternehmer. Bei diesen Bauvorhaben stellt der Architekt klar, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der jeweiligen Bauherren handelt. Bei zwei zusammengehörigen Häusern, die auf Grundstücken seiner Ehefrau errichtet werden, beauftragt der Architekt ebenfalls den Bauunternehmer, unterlässt aber die Klarstellung im fremden Namen zu handeln. Später nimmt ihn der Bauunternehmer für Leistungen an vorgenannten Häusern auf Zahlung des Werklohnes in Anspruch. Der Architekt verteidigt sich mit dem Argument, die Tatsache, dass er Architekt sei, führe bereits zur Vermutung eines Fremdgeschäfts im Namen des Bauherrn.
 
Das Oberlandesgericht Köln bestätigt die Zahlungsansprüche des Bauunternehmers gegenüber dem Architekten. Richtig sei zwar, dass die Beauftragung durch einen Architekten regelmäßig die Vermutung eines Fremdgeschäfts im Namen des Bauherrn beinhalten. Die Umstände des Einzelfalles könnten jedoch zu einem anderen Ergebnis führen. Bei Würdigung von Vertragserklärungen seien die dem Geschäft zugrundeliegenden Lebensverhältnisse, die erkennbare Interessenslage, der Geschäftsbereich, dem der Gegenstand der Willenserklärung angehört, die berufliche Stellung der Beteiligten und die typischen Verhaltensweisen und die Verkehrssitte zu berücksichtigen. Wurden bereits vorher unter bestimmten Umständen abgegebene Erklärungen als im Namen eines anderen abgegeben angesehen, so könne bei späteren Erklärungen derselben Art angenommen werden, es gelte dasselbe. Umgekehrt folge daraus aber, dass sich diese Vermutung nicht ohne weiteres auch auf Erklärung erstrecke, die – wie hier – unter denselben Umständen in anderer Art  vorgenommen würden. Die hier betroffenen Objekte gehörten der Familie des Beklagten. Zudem habe hier der Architekt, anders als in den vorangegangenen Bauvorhaben – eben nicht ausdrücklich klargestellt, im Namen des Bauherrn (seiner Ehefrau) zu handeln.
Hinweis
Planer haben Obacht walten zu lassen, wenn sie Bauunternehmer beauftragen. Vorstehendes gilt selbstverständlich auch für während eines Bauvorhabens vorgenommene Änderungen eines Vertrages oder Anordnungen von Mehrleistungen. Zunächst haben sich Planer insoweit zu versichern, dass sie überhaupt entsprechend bevollmächtigt sind, was nicht ohne weiteres der Fall ist (vgl. unter Vertrag/Vollmacht/originäre Vollmacht). Bei Fehlen einer Vollmacht kann der Bauherr grundsätzlich das Geschäft nachträglich genehmigen und so „an sich ziehen“. Genehmigt der Bauherr aber nicht (und liegt auch keine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor), so kann der Bauunternehmer seinen Werklohn vom Bauherrn nicht verlangen. Er wird entsprechend versuchen den Architekten in Anspruch zu nehmen.

Hier gilt zwar der Grundsatz, dass beim Handeln eines Architekten regelmäßig vermutet werden kann, er werde im Namen des Bauherren tätig; diese Regel kann jedoch im Einzelfall durchbrochen sein, wie sich auch aus dem vorliegenden Fall ergibt (vgl. beispielsweise auch BGH, Urteil vom 07.12.2006). Immerhin hat der BGH entschieden (Urteil vom 20.11.1970), dass dem Planer sein Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen einer Inanspruchnahme durch einen Bauunternehmer nicht ohne weiteres verloren geht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck