https://www.baunetz.de/recht/Wann_kann_Architekt_Eintragung_einer_Sicherungshypothek_verlangen__43838.html
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Wann kann Architekt Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen?
Ein Architekt hat keinen Anspruch gemäß § 648 BGB auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück, wenn er lediglich Planungsleistungen erbracht hat, auf Grund derer eine Baugenehmigung erteilt wurde, das Bauwerk danach aber nicht ausgeführt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 06.02.1996 - (Beschluss) - 7 W 17/96 -, NJW-RR 1996, 920.)
Eine Architektin hatte für ein Baugrundstück die Planungsleistungen bis zur Erteilung der Baugenehmigung erbracht. Der Bauherr und Grundstückseigentümer beabsichtigte nach Erteilung der Baugenehmigung, das Grundstück samt Planung zu verkaufen. Das Honorar der Architektin zahlte er nur zum Teil. Die Architektin verlangt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für ein Resthonoraranspruch in Höhe von rund DM 30.000,00.
Die Klage hat keinen Erfolg. Das OLG Dresden bezieht sich auf eine Entscheidung des BGH, in welcher dieser die Einräumung einer Sicherungshypothek für einen Architekten damit begründet hatte, dass die Leistungen des Architekten - in diesem Fall sämtliche Leistungsphasen - den Wert des Grundstückes erhöht hätten. Dies - so der BGH - gelte auch für die geistige Leistung des Architekten, die sich ebenfalls in dem Bauwerk verkörpere. Das OLG Dresden stellt für vorliegenden Fall fest, dass sich die geistige Leistung noch nicht in dem Bauwerk verkörpert habe, denn das Bauwerk sei bisher nicht errichtet worden. Allein die Planung und die Erwirkung der Baugenehmigung habe aber nicht zu einer Werterhöhung des Grundstückes beigetragen. Die Baugenehmigung schaffe kein Baurecht als eigenständigen neuen Wert, das Baurecht sei vielmehr bereits durch die maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen begründet. Die Baugenehmigung hebe lediglich das grundsätzliche Verbot auf, ohne Baugenehmigung zu bauen. Der objektive Grundstückswert bestimme sich nur nach seiner Lage, seiner Beschaffenheit, seiner gegenwärtigen Nutzung und seiner nach den jeweilig einschlägigen Vorschriften zu bestimmenden Bebaubarkeit.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 06.02.1996 - (Beschluss) - 7 W 17/96 -, NJW-RR 1996, 920.)
Eine Architektin hatte für ein Baugrundstück die Planungsleistungen bis zur Erteilung der Baugenehmigung erbracht. Der Bauherr und Grundstückseigentümer beabsichtigte nach Erteilung der Baugenehmigung, das Grundstück samt Planung zu verkaufen. Das Honorar der Architektin zahlte er nur zum Teil. Die Architektin verlangt im Wege einer einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung für ein Resthonoraranspruch in Höhe von rund DM 30.000,00.
Die Klage hat keinen Erfolg. Das OLG Dresden bezieht sich auf eine Entscheidung des BGH, in welcher dieser die Einräumung einer Sicherungshypothek für einen Architekten damit begründet hatte, dass die Leistungen des Architekten - in diesem Fall sämtliche Leistungsphasen - den Wert des Grundstückes erhöht hätten. Dies - so der BGH - gelte auch für die geistige Leistung des Architekten, die sich ebenfalls in dem Bauwerk verkörpere. Das OLG Dresden stellt für vorliegenden Fall fest, dass sich die geistige Leistung noch nicht in dem Bauwerk verkörpert habe, denn das Bauwerk sei bisher nicht errichtet worden. Allein die Planung und die Erwirkung der Baugenehmigung habe aber nicht zu einer Werterhöhung des Grundstückes beigetragen. Die Baugenehmigung schaffe kein Baurecht als eigenständigen neuen Wert, das Baurecht sei vielmehr bereits durch die maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen begründet. Die Baugenehmigung hebe lediglich das grundsätzliche Verbot auf, ohne Baugenehmigung zu bauen. Der objektive Grundstückswert bestimme sich nur nach seiner Lage, seiner Beschaffenheit, seiner gegenwärtigen Nutzung und seiner nach den jeweilig einschlägigen Vorschriften zu bestimmenden Bebaubarkeit.
Hinweis
Soweit ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek für einen Architekten im Einzelfall zu bejahen ist, wird in der Regel zur Durchsetzung des Anspruches lediglich ein Verfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Betracht kommen, nämlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung der Eintragung einer Vormerkung für die Sicherungshypothek. Die Durchsetzung des Eintragungsanspruches im normalen gerichtlichen Verfahren würde erheblich zu lange Zeit erfordern.
Soweit ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek für einen Architekten im Einzelfall zu bejahen ist, wird in der Regel zur Durchsetzung des Anspruches lediglich ein Verfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzes in Betracht kommen, nämlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Anordnung der Eintragung einer Vormerkung für die Sicherungshypothek. Die Durchsetzung des Eintragungsanspruches im normalen gerichtlichen Verfahren würde erheblich zu lange Zeit erfordern.
Verweise
Honoraranspruch / Sicherheiten / Sicherungshypothek
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Sicherheiten
Honoraranspruch / Sicherheiten / Sicherungshypothek
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Sicherheiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck