https://www.baunetz.de/recht/Verletzung_des_Urheberrechts_an_Bauteilen_Berechnung_des_Schadensersatzes__43810.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Verletzung des Urheberrechts an Bauteilen: Berechnung des Schadensersatzes?
Beschränkt sich die Urheberrechtsverletzung auf ein Bauteil, so errechnet sich nach Ansicht des OLG Jena der Schadensersatzanspruch auch nur unter Zugrundelegung der anteiligen Nettobausumme dieses Bauteils.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Werden Urheberrechte des Architekten verletzt, so stehen dem Architekten u.a. Schadensersatzansprüche zu.
Beispiel
(nach OLG Jena , Urt. v. 23.12.1998 - 2 U 799/96 -, BauR 1999, 672)
Der Vorentwurf eines Architekten zeichnete sich durch eine besondere Fassadengestaltung des zu errichtenden Bauwerks aus. Der Bauherr führte das Objekt mit einem anderen Architekten weiter, hierbei wurde allerdings der Vorentwurf des ersten Architekten im wesentlichen übernommen. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz wegen Verletzungen seines Urheberrechts am Objekt.
Das OLG Jena bestätigte den Schadensersatzanspruch des Architekten. Es wies allerdings darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung lediglich im Hinblick auf die urheberrechtsgeschützte Fassadengestaltung vorliege. Entsprechend errechne sich (wohl abweichend von BGH GRUR 1973, 663) der Schadensersatzanspruch des Architekten auch nur aus der anteiligen Nettobausumme der Fassaden.
(nach OLG Jena , Urt. v. 23.12.1998 - 2 U 799/96 -, BauR 1999, 672)
Der Vorentwurf eines Architekten zeichnete sich durch eine besondere Fassadengestaltung des zu errichtenden Bauwerks aus. Der Bauherr führte das Objekt mit einem anderen Architekten weiter, hierbei wurde allerdings der Vorentwurf des ersten Architekten im wesentlichen übernommen. Der erste Architekt verlangte Schadensersatz wegen Verletzungen seines Urheberrechts am Objekt.
Das OLG Jena bestätigte den Schadensersatzanspruch des Architekten. Es wies allerdings darauf hin, dass eine Urheberrechtsverletzung lediglich im Hinblick auf die urheberrechtsgeschützte Fassadengestaltung vorliege. Entsprechend errechne sich (wohl abweichend von BGH GRUR 1973, 663) der Schadensersatzanspruch des Architekten auch nur aus der anteiligen Nettobausumme der Fassaden.
Hinweis
Das Gericht weist weiter daraufhin, dass bei der Berechnung des HOAI-Honorars als Grundlage zur Schadensersatzermittlung lediglich die Mindestsätze für die Grundleistungen anzusetzen seien, nicht aber besondere Leistungen und Nebenkosten.
Das Gericht weist weiter daraufhin, dass bei der Berechnung des HOAI-Honorars als Grundlage zur Schadensersatzermittlung lediglich die Mindestsätze für die Grundleistungen anzusetzen seien, nicht aber besondere Leistungen und Nebenkosten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck