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Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse des Auftraggebers am Vorentwurf ?
Hat der Architekt lediglich einen Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs erhalten, so kann regelmäßig nicht davon ausgegeangen werden, daß der Architekt dem Auftraggeber ohne weiteres urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse am Vorentwurf einräumt.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 01.03.1984 - I ZR 217/81 -, NJW 1984, 2818, ähnlich OLG Hamm Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97)
Ein Architekt wurde beauftragt, für den Bau eines Wohnhauses einen Vorentwurf zu fertigen. Über die Beauftragung weiterer Leistungsphasen wurde zwischen den Parteien verhandelt. Schließlich kündigte der Auftraggeber und errichtete das Bauwerk auf der Grundlage des Vorentwurfs mit Hilfe eines anderen Architekten. Der zunächst beauftragte Architekt klagt das für sämtliche Leistungsphasen ermittelte Gesamthonorar unter Abzug ersparter Aufwendungen ein. Er begründet seine Klage u. a. damit, der Bauherr habe - als er das Bauwerk auf der Grundlage des Vorentwurfs erstellen ließ - sein Urheberrecht verletzt.
Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Eine Urheberrechtsverletzung scheide bereits deshalb aus, weil der Architekt mit Erstellung des Vorentwurfs auch die Nutzungsbefugnis an dem Vorentwurf übertragen habe. Der BGH hob das Urteil auf. Nach dem vorliegenden Sachverhalt komme eine Verletzung der Urheberrechte des Erstarchitekten durchaus in Betracht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei der Bauherr nicht berechtigt gewesen, den Vorentwurf des Erstarchitekten bei der Errichtung des Bauvorhabens zu verwerten. Eine Übertragung von Nutzungsbefugnissen an dem Vorentwurf sei unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse nicht anzunehmen. Der Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs diene im allgemeinen zunächst nur der Vorklärung des Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung und der Vorprüfung. Aus der Übernahme eines solchen Einzelauftrages können daher regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse geschlossen werden.
(nach BGH , Urt. v. 01.03.1984 - I ZR 217/81 -, NJW 1984, 2818, ähnlich OLG Hamm Urt. v. 20.04.1999 - 4 U 72/97)
Ein Architekt wurde beauftragt, für den Bau eines Wohnhauses einen Vorentwurf zu fertigen. Über die Beauftragung weiterer Leistungsphasen wurde zwischen den Parteien verhandelt. Schließlich kündigte der Auftraggeber und errichtete das Bauwerk auf der Grundlage des Vorentwurfs mit Hilfe eines anderen Architekten. Der zunächst beauftragte Architekt klagt das für sämtliche Leistungsphasen ermittelte Gesamthonorar unter Abzug ersparter Aufwendungen ein. Er begründet seine Klage u. a. damit, der Bauherr habe - als er das Bauwerk auf der Grundlage des Vorentwurfs erstellen ließ - sein Urheberrecht verletzt.
Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen. Eine Urheberrechtsverletzung scheide bereits deshalb aus, weil der Architekt mit Erstellung des Vorentwurfs auch die Nutzungsbefugnis an dem Vorentwurf übertragen habe. Der BGH hob das Urteil auf. Nach dem vorliegenden Sachverhalt komme eine Verletzung der Urheberrechte des Erstarchitekten durchaus in Betracht. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sei der Bauherr nicht berechtigt gewesen, den Vorentwurf des Erstarchitekten bei der Errichtung des Bauvorhabens zu verwerten. Eine Übertragung von Nutzungsbefugnissen an dem Vorentwurf sei unter Berücksichtigung der gegebenen Verhältnisse nicht anzunehmen. Der Einzelauftrag zur Erstellung eines Vorentwurfs diene im allgemeinen zunächst nur der Vorklärung des Bauvorhabens, der näheren Konkretisierung und Klärung der Bauabsichten, der Rentabilitätsberechnung und der Vorprüfung. Aus der Übernahme eines solchen Einzelauftrages können daher regelmäßig noch nicht auf die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse geschlossen werden.
Hinweis
Die Frage, ob und in welchem Umfange urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse im Rahmen eines Architektenvertrages auf den Auftraggeber übertragen werden, insbesondere wenn nicht alle Leistungsphasen übertragen wurden oder wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kam, ist umstritten. Mitentscheidend wird im Einzelfall immer eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen sein. Eine vertragliche Klarstellung, ob und inwieweit urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse ohne weiteres mit Auftragserfüllung dem Auftraggeber übertragen werden sollen, ist deshalb ggfs. und besonders bei Beauftragung nur mit einzelnen Leistungsphasen angebracht.
Die Frage, ob und in welchem Umfange urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse im Rahmen eines Architektenvertrages auf den Auftraggeber übertragen werden, insbesondere wenn nicht alle Leistungsphasen übertragen wurden oder wenn es zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kam, ist umstritten. Mitentscheidend wird im Einzelfall immer eine Auslegung der getroffenen Vereinbarungen sein. Eine vertragliche Klarstellung, ob und inwieweit urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse ohne weiteres mit Auftragserfüllung dem Auftraggeber übertragen werden sollen, ist deshalb ggfs. und besonders bei Beauftragung nur mit einzelnen Leistungsphasen angebracht.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






