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Unternehmen wirbt mit "Lichtarchitektur": erlaubt?
Personen, die nicht in die Architektenlisten der Länder eingetragen sind, dürfen ihre Leistungen nicht als Architektur, auch nicht in Wortverbindungen, anbieten.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 25.09.1991 - - 34 O 73/91 -; BauR 1992, 796)
Ein Unternehmen, welches gelegentlich mit einem Architekten zusammenarbeitete, trat unter dem Namen "Eurolicht Lichtarchitektur GmbH" auf. Die Architektenkammer des Landes nahm die GmbH auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht gab der Architektenkammer recht. Die Vorschriften der Landesarchitektengesetze über die Berufsbezeichnungen dienten auch dem Schutz des Publikums vor Irreführungen. Bei unbefangener Betrachtungsweise verbinde sich mit dem Begriff "Lichtarchitektur" die Vorstellung der Tätigkeit eines Architekten bei der Lichtgestaltung im Innenbereich von Gebäuden sowie bei der Gestaltung von Fenstern und Lichtkuppeln unter Berücksichtigung des Einfalls der Sonneneinstrahlung. Im vorliegenden Fall sei diese Vorstellung unzutrefffend, denn der Geschäftsführer der GmbH sei weder Architekt noch in die Architektenrolle eingetragen; die gelegentliche Zusammenarbeit mit einem Architekten reiche nicht aus, um die Verwendung des Begriffs "Lichtarchitektur" zu rechtfertigen.
(nach LG Düsseldorf , Urt. v. 25.09.1991 - - 34 O 73/91 -; BauR 1992, 796)
Ein Unternehmen, welches gelegentlich mit einem Architekten zusammenarbeitete, trat unter dem Namen "Eurolicht Lichtarchitektur GmbH" auf. Die Architektenkammer des Landes nahm die GmbH auf Unterlassung in Anspruch.
Das Gericht gab der Architektenkammer recht. Die Vorschriften der Landesarchitektengesetze über die Berufsbezeichnungen dienten auch dem Schutz des Publikums vor Irreführungen. Bei unbefangener Betrachtungsweise verbinde sich mit dem Begriff "Lichtarchitektur" die Vorstellung der Tätigkeit eines Architekten bei der Lichtgestaltung im Innenbereich von Gebäuden sowie bei der Gestaltung von Fenstern und Lichtkuppeln unter Berücksichtigung des Einfalls der Sonneneinstrahlung. Im vorliegenden Fall sei diese Vorstellung unzutrefffend, denn der Geschäftsführer der GmbH sei weder Architekt noch in die Architektenrolle eingetragen; die gelegentliche Zusammenarbeit mit einem Architekten reiche nicht aus, um die Verwendung des Begriffs "Lichtarchitektur" zu rechtfertigen.
Hinweis
Auch Architekturstudenten oder Absolventen, die noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, müssen sich gedulden; sie sind zur Verwendung der Berufsbezeichnung (noch) nicht befugt.
Auch Architekturstudenten oder Absolventen, die noch nicht in die Architektenliste eingetragen sind, müssen sich gedulden; sie sind zur Verwendung der Berufsbezeichnung (noch) nicht befugt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






