https://www.baunetz.de/recht/Unklare_Angaben_in_der_Planung_stehen_falschen_Angaben_gleich__10425592.html
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Unklare Angaben in der Planung stehen falschen Angaben gleich!
Der Architekt schuldet eine Planung, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigt; ein Planungsfehler liegt vor, wenn die Planung die nicht fernliegende Gefahr unzulässiger Ausführung in sich birgt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Im Rahmen der Lph 5 ist zur Vermeidung einer Haftung vor allem auf eine vollständige Ausführungsplanung zu achten.
Beispiel
(nach OLG Frankfürt, Urteil v. 11.03.2008 - 10 U 118/07 , )
Ein Architekt wird mit Planungsleistungen für den Neubau eines Brandschutzzentrums beauftragt. In der Werkplaung sieht er für ein Treppengeländer eine „Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert“ vor. Das Bauaufsichtsamt beanstandet die Brennbarkeit des verbauten Materials, der Bauherr lässt das Geländer austauschen und nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt meint, es habe auch eine dem geforderten Brandschutz entsprechende Ausführung der von ihm beschriebenen Platte gegeben. Es sei ausschließliche Aufgabe des Unternehmers gewesen, die richtige Ausführung auszuwählen.
Das OLG Frankfurt gibt der Schadensersatzklage statt. Der Architekt schulde eine Ausführungsplanung, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtige. Ein Planungsfehler liege vor, wenn die Planung die nicht fernliegende Gefahr unzulässiger Ausführung in sich berge. Wenn mehrere Möglichkeiten der Ausführung denkbar seien, müsse er die zulässige festlegen. Soweit der Architekt also mit „Holzwerkstoffplatten“ einen Baustoff angegeben habe, der bei üblicher Ausführung brennbar sei, hätte er auf das Erfordernis der Nichtbrennbarkeit hinweisen müssen.
(nach OLG Frankfürt, Urteil v. 11.03.2008 - 10 U 118/07 , )
Ein Architekt wird mit Planungsleistungen für den Neubau eines Brandschutzzentrums beauftragt. In der Werkplaung sieht er für ein Treppengeländer eine „Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert“ vor. Das Bauaufsichtsamt beanstandet die Brennbarkeit des verbauten Materials, der Bauherr lässt das Geländer austauschen und nimmt den Architekten in Haftung. Der Architekt meint, es habe auch eine dem geforderten Brandschutz entsprechende Ausführung der von ihm beschriebenen Platte gegeben. Es sei ausschließliche Aufgabe des Unternehmers gewesen, die richtige Ausführung auszuwählen.
Das OLG Frankfurt gibt der Schadensersatzklage statt. Der Architekt schulde eine Ausführungsplanung, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtige. Ein Planungsfehler liege vor, wenn die Planung die nicht fernliegende Gefahr unzulässiger Ausführung in sich berge. Wenn mehrere Möglichkeiten der Ausführung denkbar seien, müsse er die zulässige festlegen. Soweit der Architekt also mit „Holzwerkstoffplatten“ einen Baustoff angegeben habe, der bei üblicher Ausführung brennbar sei, hätte er auf das Erfordernis der Nichtbrennbarkeit hinweisen müssen.
Hinweis
Im Rahmen der Werkplanung stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit auf detaillierte Zeichnungen oder Beschreibungen verzichtet werden kann unter Berücksichtigung der in den folgenden Leistungsphasen zu bringenden Leistungen, nämlich der Ausschreibung und der Objektüberwachung. Immerhin hat sogar der BGH einmal entschieden, dass ein Architekt keine Detailzeichnung anfertigen müsse, wenn die Leistung im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert textlich beschrieben sei (Beschluss vom 19.12.2018). Gleichwohl sei jedenfalls im Hinblick auf die Bauleitung gewarnt: In der Regel entlässt die Rechtsprechung den Architekten nicht aus der Pflicht einer vollständigen und detaillierten Ausführungsplanung, nur weil dieser etwa darauf verweist, er hätte das Problem als Bauleiter auf der Baustelle gelöst (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006) oder der Bauunternehmer hätte aufgrund eines Hinweises das Problem selber lösen müssen (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014).
Im Rahmen der Werkplanung stellt sich immer wieder die Frage, ob und inwieweit auf detaillierte Zeichnungen oder Beschreibungen verzichtet werden kann unter Berücksichtigung der in den folgenden Leistungsphasen zu bringenden Leistungen, nämlich der Ausschreibung und der Objektüberwachung. Immerhin hat sogar der BGH einmal entschieden, dass ein Architekt keine Detailzeichnung anfertigen müsse, wenn die Leistung im Leistungsverzeichnis hinreichend detailliert textlich beschrieben sei (Beschluss vom 19.12.2018). Gleichwohl sei jedenfalls im Hinblick auf die Bauleitung gewarnt: In der Regel entlässt die Rechtsprechung den Architekten nicht aus der Pflicht einer vollständigen und detaillierten Ausführungsplanung, nur weil dieser etwa darauf verweist, er hätte das Problem als Bauleiter auf der Baustelle gelöst (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2006) oder der Bauunternehmer hätte aufgrund eines Hinweises das Problem selber lösen müssen (vergleiche OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014).






