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Prüfvermerk des Architekten: Ansprüche Dritter?

Der auf die Rechnung des Bauunternehmers gesetzte Prüfvermerk des Architekten „fachtechnisch und rechnerisch geprüft .....“ kann Ansprüche Dritter gegen den Architekten auslösen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Aus einem Vertrag mit seinem Auftraggeber oder in Zusammenhang mit diesem kann für den Architekten auch eine Haftung Dritten gegenüber folgen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.02.2002 - III ZR 1/01 in BauR 2002, 814 ff.)
Der Architekt übernimmt vertraglich die Rechnungsprüfung für ein Bauvorhaben gesondert ohne übrige Bauleitung. Vertragspartner ist nicht der Bauherr, sondern das Bauunternehmen. Rechnungen für Bauleistungen an dessen Auftraggeber, den Bauherrn, versieht er mit dem Prüfvermerk „fachtechnisch und rechnerisch geprüft ....“ sowie den weiteren Stempelaufdruck „Architekt, Dipl.-Ing.“ und zeichnete entsprechend gegen. Dieses Prozedere war vertragliche Bedingung zwischen dem Unternehmer und dem Bauherrn, der insoweit auch die geprüften Rechnungen zahlte.

Der Unternehmer wurde vermögenslos, die Rechnungsprüfung erwies sich als falsch und das Gericht billigte dem Grunde nach dem Bauherrn direkt gegenüber dem Architekten einen vertraglichen Schadensersatzanspruch zu. Durch den Stempel „fachtechnisch .... geprüft“ bescheinigt der Architekt die Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit von Bauleistungen. Dem Architekten ist regelmäßig bekannt, dass für Dritte, insbesondere Empfänger der Rechnung, die Aussage von Bedeutung ist. Woher sich der Architekt die notwendige Kenntnis für die Abgabe seiner Erklärung verschafft, ist für den Dritten insofern nicht erheblich, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Dritte beispielsweise weiß, dass der Architekt nicht mit der Bauleitung beauftragt ist.
Hinweis
Der obige Fall ist Aspekten der zitierten Entscheidung nachgebildet. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass fachtechnisch auch mangelfrei heißt. Hier wird im Einzelfall gegebenenfalls Beweis zu erheben sein. Der Architekt kann sich nicht dem Umstand verschließen, dass sein Auftraggeber seinen Prüfvermerk gegenüber Banken, Bauherren u.a. Dritten vertrauensbildend verwendet. Er kann sich auch nicht darauf berufen, allein im Lager seines Auftraggebers zu stehen, wenn er diese Vertrauenswirkung auslöst. Eine mögliche Auftragsbeschränkung oder Haftungsbegrenzung im Verhältnis zu seinem Auftraggeber hilft ihm gegenüber dem Dritten regelmäßig nicht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck