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Verjährung der Honorarforderung: Darf sich Architekt auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung berufen?

Nach derzeitiger höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt der Lauf der Verjährung für Honorarforderungen für Architekten erst mit der Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung. Unterschiedlich wurde darüber geurteilt, ob sich ein Architekt selber auf die fehlende Prüffähigkeit seiner Schlussrechnung berufen könne, um darzulegen, dass der Verjährungslauf für seine Honorarforderung noch nicht oder erst später begonnen habe.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Um eine Honorarforderung durchsetzen zu können, darf diese noch nicht verjährt sein.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.06.2001 - VII ZR 423/99 -)
Ein Architektenbüro hatte auf der Grundlage von zwei 1995 erstellten Schlussrechnungen gegen den ehemaligen Bauherrn Honorar eingeklagt. In der mündlichen Verhandlung war das Architektenbüro seitens des Gerichts sowie seitens der Gegenseite darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Das Architektenbüro hatte allerdings auf einer Prüffähigkeit der Rechnung bestanden. Die Klage wurde u.a. auf Grund fehlender Prüffähigkeit vom Landgericht abgewiesen. Auf der Grundlage einer 1998 erstellten neuen Schlussrechnung verfolgte das Architektenbüro seinen Honoraranspruch im Rahmen einer Anfang 1999 erhobenen Widerklage weiter. Der Bauherr ist im Hinblick auf der Widerklage der Ansicht, dass die Honorarforderung verjährt sei.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Widerklage des Architektenbüros wegen Verjährung der Honorarforderung ab. Richtig sei zwar, dass die zum Erstprozess vorgelegten Schlussrechnungen von Ende 1995 möglicherweise nicht prüffähig gewesen seien, entsprechend auch die Verjährungsfrist nicht habe zu laufen beginnen können. Hierauf könnte sich das Architektenbüro nach Treu und Glauben jedoch nicht berufen, denn es habe im Erstprozess trotz entsprechender Hinweise des Gerichts und der Gegenseite auf der Prüffähigkeit der Schlussrechnung bestanden und deutlich gemacht, dass es nicht willens sei, andere als die erstellte Schlussrechnung vorzulegen.

Der BGH hebt die Urteile auf und entscheidet, dass die geltend gemachte Honorarforderung nicht verjährt sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen müsse sich das Architektenbüro nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe die Verjährung der Honorarforderung schon mit der Vorlage der prüfbaren Rechnungen im Jahre 1995 begonnen. Der BGH weist zur Begründung zunächst darauf hin, dass weder die Vorlage einer nicht prüfbaren noch die späte Vorlage einer prüfbaren Rechnung für sich alleine treuwidriger Verhaltensweisen eines Architekten darstellten. Vielmehr müssten zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für einen Zeitraum annehmen zu können, in dem eine prüffähige Honorarschlussrechnung des Architekten noch nicht vorgelegen habe. Ein solches treuwidriges Verhalten sei hier auch seitens des Architektenbüros nicht festzustellen. Allein die Tatsache, dass sich die Gegenseite im Erstprozess mit dem Argument der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung verteidigt habe, führe einem Architekten nicht hinreichend vor Augen, dass im Falle gerichtlich festgestellter fehlender Prüffähigkeit die Verjährung seiner Vergütungsansprüche beginnen könne.
Hinweis
Der Bauherr hat die Möglichkeit, den Begin der Verjährung der Honorarforderung des Architekten für den Fall herbeizuführen, dass der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung nicht vorlegt unter Honoraranspruch / .. / Verjährungsbeginn bei Fristsetzung

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck