https://www.baunetz.de/recht/Pruefbarkeit_der_Schlussrechnung_Angabe_der_Bewertungsmerkmale_der_Honorarzone_erforderlich__44106.html
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Prüfbarkeit der Schlussrechnung: Angabe der Bewertungsmerkmale der Honorarzone erforderlich?
Eine Angabe der Bewertungsmerkmale, die gem. § 11 Abs. 2 und 3 HOAI zur Zuordnung des Gebäudes in eine Honorarzone gedient haben, in der Schlussrechnung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Zuordnung in die Honorarzone eindeutig ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.05.1993 - 22 U 300/92, BauR 1994, 133)
Ein Architekt war mit Leistungen gem. § 15 Abs. 2 HOAI für ein Wohnhaus beauftragt worden. In seiner Schlussrechnung legt er der Honorarermittlung die Honorarzone III zu Grunde. Der Bauherr meint, der Architekt hätte die Punktebewertung gem. § 11 Abs. 2 und 3 HOAI der Honorarschlussrechnung beilegen müssen, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig.
Das Gericht weist die Argumentation des Bauherren zurück. Die Schlussrechnung sei prüffähig im Sinne des § 8 HOAI. Nach Angaben des Bauherrn selber handle es sich bei dem Objekt um ein Wohnhaus mit durchschnittlicher Ausstattung. Wegen der Eindeutigkeit der Zuordnung bedurfte es daher einer Angabe der Bewertungsmerkmale der Honorarzone in der Schlussrechnung nicht.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 28.05.1993 - 22 U 300/92, BauR 1994, 133)
Ein Architekt war mit Leistungen gem. § 15 Abs. 2 HOAI für ein Wohnhaus beauftragt worden. In seiner Schlussrechnung legt er der Honorarermittlung die Honorarzone III zu Grunde. Der Bauherr meint, der Architekt hätte die Punktebewertung gem. § 11 Abs. 2 und 3 HOAI der Honorarschlussrechnung beilegen müssen, die Schlussrechnung sei nicht prüffähig.
Das Gericht weist die Argumentation des Bauherren zurück. Die Schlussrechnung sei prüffähig im Sinne des § 8 HOAI. Nach Angaben des Bauherrn selber handle es sich bei dem Objekt um ein Wohnhaus mit durchschnittlicher Ausstattung. Wegen der Eindeutigkeit der Zuordnung bedurfte es daher einer Angabe der Bewertungsmerkmale der Honorarzone in der Schlussrechnung nicht.
Hinweis
Im einzelnen wird darüber gestritten, ob und in welchen Fällen die Punktebewertung der Schlussrechnung beizulegen ist. Jedenfalls bei nicht eindeutigen Zuordnungen sollte vorsichtshalber die Punktebewertung beigelegt werden, um eine Zurückweisung der Honorarklage wegen fehlender Prüffähigkeit zu vermeiden.
Im einzelnen wird darüber gestritten, ob und in welchen Fällen die Punktebewertung der Schlussrechnung beizulegen ist. Jedenfalls bei nicht eindeutigen Zuordnungen sollte vorsichtshalber die Punktebewertung beigelegt werden, um eine Zurückweisung der Honorarklage wegen fehlender Prüffähigkeit zu vermeiden.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






