https://www.baunetz.de/recht/Obliegenheit_des_Bauherrn_Architekten_mit_Maengelbeseitigungsplanung_zu_beauftragen__5117677.html
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Obliegenheit des Bauherrn, Architekten mit Mängelbeseitigungsplanung zu beauftragen?
Eine Obliegenheit des Bauherrn, den Architekten mit einer Sanierungsplanung oder Objektüberwachung für die Sanierung zu beauftragen, entfällt jedenfalls dann, wenn dem Architekten zahlreiche Planungs- und Objektüberwachungsfehler vorzuwerfen sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.07.2014 - 13 U 4413/13; BGH Beschlulss . 17.05.2017 - VII ZR 222/14 - NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einem Einfamilienhaus in Sichtbeton-Qualität. Noch zu Zeiten der Errichtung des Rohbaus treten viele Mängel zu Tage. Ein Sachverständiger stellt erhebliche Planungs- und Objektüberwachungsdefizite fest. Der Bauherr fordert Schadensersatz unter anderem auch für eine von einem Sachverständigen erstellte Sanierungsplanung und -ausschreibung in Höhe von Euro 30.000,00. Hiergegen wehrt sich der Architekt mit dem Argument, er habe selber seine Bereitschaft angezeigt, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilt den Architekten auch in Höhe der genannten Euro 30.000,00. Die Beauftragung des Privatgutachters sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowohl nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrages bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich gewesen und daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung erstattungsfähig. Auch wenn der Beklagte bereit gewesen sein mag, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, war es dem Bauherrn angesichts der zahlreichen Mängel der vom Architekten in der Vergangenheit erbrachten Planungs- und Objektüberwachungstätigkeit nicht mehr zuzumuten, den Architekten weiter einzusetzen.
(nach OLG München , Urt. v. 16.07.2014 - 13 U 4413/13; BGH Beschlulss . 17.05.2017 - VII ZR 222/14 - NZB zurückgewiesen)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einem Einfamilienhaus in Sichtbeton-Qualität. Noch zu Zeiten der Errichtung des Rohbaus treten viele Mängel zu Tage. Ein Sachverständiger stellt erhebliche Planungs- und Objektüberwachungsdefizite fest. Der Bauherr fordert Schadensersatz unter anderem auch für eine von einem Sachverständigen erstellte Sanierungsplanung und -ausschreibung in Höhe von Euro 30.000,00. Hiergegen wehrt sich der Architekt mit dem Argument, er habe selber seine Bereitschaft angezeigt, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
Das Oberlandesgericht Köln verurteilt den Architekten auch in Höhe der genannten Euro 30.000,00. Die Beauftragung des Privatgutachters sei unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls sowohl nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Auftrages bei objektiver, verständiger Sicht erforderlich gewesen und daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung erstattungsfähig. Auch wenn der Beklagte bereit gewesen sein mag, die für die Planung, Ausschreibung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen, war es dem Bauherrn angesichts der zahlreichen Mängel der vom Architekten in der Vergangenheit erbrachten Planungs- und Objektüberwachungstätigkeit nicht mehr zuzumuten, den Architekten weiter einzusetzen.
Hinweis
Für Planer ist im Einzelfall von Bedeutung, ob er einen höheren bzw. weiteren Schadensersatzanspruch des Bauherrn dadurch vermeiden kann, dass er ein ihm ggf. zustehendes Recht auf Planung, Ausschreibung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen wahrnimmt. Denn der 6. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil vom 19.11.2008), dass Schäden, die dem Bauherrn durch die Inanspruchnahme von "Drittplanern" für Sanierungsmaßnahmen entstehen, Erfüllungsschäden im Sinne der Haftpfhlichtversicherungsbedingungen darstellen und daher nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind.
Insoweit beachtenswert ist auch das Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 22.03.2012), mit welchem dieses entschieden hat, dass ein Auftraggeber aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, den schadensersatzpflichtigen Architekten zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer heranzuziehen; dies gelte aber nicht, wenn der Architekt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Mängel nicht zu vertreten hat.
Für Planer ist im Einzelfall von Bedeutung, ob er einen höheren bzw. weiteren Schadensersatzanspruch des Bauherrn dadurch vermeiden kann, dass er ein ihm ggf. zustehendes Recht auf Planung, Ausschreibung und Überwachung von Sanierungsmaßnahmen wahrnimmt. Denn der 6. Zivilsenat des BGH hat entschieden (Urteil vom 19.11.2008), dass Schäden, die dem Bauherrn durch die Inanspruchnahme von "Drittplanern" für Sanierungsmaßnahmen entstehen, Erfüllungsschäden im Sinne der Haftpfhlichtversicherungsbedingungen darstellen und daher nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind.
Insoweit beachtenswert ist auch das Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 22.03.2012), mit welchem dieses entschieden hat, dass ein Auftraggeber aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten sein kann, den schadensersatzpflichtigen Architekten zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung einer Mängelbeseitigung durch den Bauunternehmer heranzuziehen; dies gelte aber nicht, wenn der Architekt unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die Mängel nicht zu vertreten hat.
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck