https://www.baunetz.de/recht/Muss_Bauherr_Planer_koordinieren__3422171.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Frisches Grün für Wieland
Grundschule bei Siegen von der ARGE Buero BB und Architektur Immendörfer
Gabeln und Schindeln am Erlenmattpark
Geschosswohnen in Basel von EMI Architekt*innen
Mit Neigung zum Wald
Einfamilienhaus in Südböhmen von Papundekl architekti
Vorbildliche Bauten 2026
Hessischer Staatspreis vergeben
Außen Backstein, innen Holz
Universitätscampus in Cambridge von Haworth Tompkins
Neunmal Schweizer Baukultur
Swiss Arc Award 2026
Buchtipp: Von Dessau nach Boston
Bauhaus New England
Muss Bauherr Planer koordinieren?
Für zwei betreffend die gleiche Verkehrsanlage parallel beauftragte Verkehrsanlagenplaner sieht der BGH eine Koordinierungspflicht beim Auftraggeber.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2013 - VII. ZR 59/12)
Ein Auftraggeber beauftragte zwei Verkehrsanlagenplaner mit Leistungen zum Autobahnzubringer "S.-Zentrum" sowie "Autobahnzubringer L.-städtischer Teil", jeweils mit der Ausführungsplanung und der Vergabevorbereitung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 HOAI 1996. Im Verlauf der Ausführung des Werkes stellt sich heraus, dass der Heizleitungskanal 6 cm über die Straßenoberfläche herausragt. Es entstanden Kosten für die Tieferlegung in Höhe von rund € 70.000,00. Die in Anspruch genommenen Planer berufen sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Koordinationspflichtverletzung. Der BGH bejaht – ohne weitere Begründung – eine entsprechende Koordinationspflicht des Auftraggebers zwischen den beiden Objektplanern und weist die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung in die Vorinstanz zurück.
(nach BGH , Urt. v. 26.09.2013 - VII. ZR 59/12)
Ein Auftraggeber beauftragte zwei Verkehrsanlagenplaner mit Leistungen zum Autobahnzubringer "S.-Zentrum" sowie "Autobahnzubringer L.-städtischer Teil", jeweils mit der Ausführungsplanung und der Vergabevorbereitung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 u. 6 HOAI 1996. Im Verlauf der Ausführung des Werkes stellt sich heraus, dass der Heizleitungskanal 6 cm über die Straßenoberfläche herausragt. Es entstanden Kosten für die Tieferlegung in Höhe von rund € 70.000,00. Die in Anspruch genommenen Planer berufen sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Koordinationspflichtverletzung. Der BGH bejaht – ohne weitere Begründung – eine entsprechende Koordinationspflicht des Auftraggebers zwischen den beiden Objektplanern und weist die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung in die Vorinstanz zurück.
Hinweis
Aus dem Urteil wird nicht zu schließen sein, dass dem Auftraggeber eines Objektes, beispielsweise eines Gebäudes, eine Koordinierungsverpflichtung betreffend der Fachplaner obliegt; denn diese Koordinierungsverpflichtung liegt eindeutig beim jeweiligen Objektplaner. Eine Koordinierungspflicht kann den Bauherrn mithin je nach Umständen des Einzelfalles allerhöchstens bei paralleler Beauftragung mehrerer Objektplaner treffen. Dann allerdings erscheint die Zuordnung eines Mitverschuldens zum Auftraggeber folgerichtig.
Aus dem Urteil wird nicht zu schließen sein, dass dem Auftraggeber eines Objektes, beispielsweise eines Gebäudes, eine Koordinierungsverpflichtung betreffend der Fachplaner obliegt; denn diese Koordinierungsverpflichtung liegt eindeutig beim jeweiligen Objektplaner. Eine Koordinierungspflicht kann den Bauherrn mithin je nach Umständen des Einzelfalles allerhöchstens bei paralleler Beauftragung mehrerer Objektplaner treffen. Dann allerdings erscheint die Zuordnung eines Mitverschuldens zum Auftraggeber folgerichtig.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






