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Müssen dwg-/dxf-Dateien an Bauherren herausgegeben werden?

Die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Planer gegenüber dem Bauherrn verpflichtet ist, auftragsgemäß erstellte Planungen in weiter zu verarbeitenden Dateiformaten (CAD), zum Beispiel dwg oder dxf, zu übergeben, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen des Architekten ist zu unterscheiden zwischen Hauptpflichten und Nebenpflichten.
Beispiel
Ein Bauherr beauftragt ein TGA-Planer mit den Leistungsphasen 1 – 4 für ein Bauvorhaben. Nach Übergabe der Pläne fordert der Bauherr den Planer auf, die erbrachten Planungsleistungen – Entwurfsplanung in einem weiter zu verarbeitenden Dateiformat herauszugeben. Der Planer weigert sich. Er verweist darauf, dass in dem Vertrag eine entsprechende Vereinbarung nicht enthalten sei.

 

Eine Pflicht zur Herausgabe weiter zu verarbeitender Dateiformate kann sich ohne weiteres aus einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung ergeben. Was ist aber, wenn eine solche vertragliche Vereinbarung nicht existiert? Ist eine Herausgabepflicht auch als allgemeine Nebenpflicht aus dem Planungsauftrag herzuleiten? Die wenige hierzu ersichtliche Literatur verneint eine Pflicht des Planers, weiter zu verarbeitende Dateiformate an den Bauherrn bei fehlender vertraglicher Vereinbarung herauszugeben. Allerdings sind die entsprechenden Kommentierungen meist kurz und undifferenziert. Nach Ansicht des Verfassers ist zwischen verschiedenen Fallkonstellationen zu unterscheiden:

 

  • Wird ein Planer mit der Vollplanungsleistung (zum Beispiel Vollarchitektur) beauftragt und erbringt diese Leistungen auch vollständig, so mag zunächst nicht ersichtlich sein, warum ein solcher Planer verpflichtet sein sollte, weiter zu verarbeitende Dateiformate als Nebenpflicht aus dem Planerauftrag herauszugeben; auch hier könnte sich aber anderes ergeben, wenn auch für den Planer offensichtlich war, dass der Auftraggeber solche Dateien für eine fortzuschreibende Bestandsplanung oder sein Facilitiy Management benötigt,
  • Wenn von vorn herein nur Teilplanungsleistungen, zum Beispiel Entwurfsplanung, in Auftrag gegen wurde, sollte im Ergebnis jedenfalls grundsätzlich eine Herausgabepflicht angenommen werden können. Auch ohne dass Entsprechendes im Vertrag stünde, muss dem Planer hier offenbar sein, dass seine Leistungen weiterverarbeitet werden sollen. Übergibt der Planer an den Bauherrn keine weiter zu verarbeitende Dateiformate, so wäre der Bauherr gegebenenfalls gezwungen, einen Folgeplaner mit der Übernahme der Planung in ein entsprechendes Dateiformat zu beauftragen, was zusätzliche – und unnütze – Kosten auslöst.
  • Nach diesseitiger Ansicht nicht anders dürfte sich der Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung verhalten, wenn und soweit diese vor Planungsabschluss stattfindet und sich daher – ebenso wie im vorangegangenen Fall einer teilweisen Beauftragung – das Bedürfnis des Auftraggebers ergibt, bisherige Planungsleistungen weiter zu bearbeiten.


 

Zur Begründung vorstehender Überlegungen kann man auch auf die alte Rechtsprechung zur Verpflichtung des Planers, Mutterpausen zur Verfügung zu stellen, verweisen. Eben die Mutterpausen dienten zu nichts anderem, als den Bauherrn in die Lage zu versetzen, bisher erbrachte Planungsleistungen weiter zu bearbeiten. Vor diesem Hintergrund hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 06.03.2001 (AZ 23 U 12/01) eben auch die Meinung vertreten, der Planer sei zur Herausgabe von weiter zu verarbeitenden Dateiformaten an den Bauherrn verpflichtet.

Unabhängig von Vorstehendem ist die Frage zu beantworten, ob der Planer im Einzelfall ein zusätzliches Honorar geltend machen kann; an ein solches zusätzliches Honorar wäre zu denken, wenn die "Übergabe" an den Auftraggeber erheblichen zusätzlichen Aufwand auslöst, es könnte sich dann um eine besondere Leistung handeln.

Hinweis
Selbstverständlich ist es den Parteien anzuraten, die Frage der Übergabepflicht und etwaiger Vergütung vorher im Vertrag zu regeln. Dabei sollten natürlich auch die Dateiformate, die zu übergeben sind, festgelegt werden. Sollten im Einzelfall urheberrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Übergabepflicht auftauchen, wären diese zu berücksichtigen; alleine die Annahme einer urheberrechtlich geschützten Planungsleistung dürfte aber eine Übergabepflicht nicht von vorne herein ausschließen.



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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck