https://www.baunetz.de/recht/Mindestpreischarakter_der_HOAI_gilt_nicht_mehr_nach_Auftragsbeendigung_2950633.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Calisthenics mit Akustik
Pavillonumbau von Camponovo Baumgartner in Zürich
Großzügige Offenheit in Blumberg
Schule von Spiecker Sautter Lauer
Betonwellen und Boutique-Wohnen
Sanierung in Prag von Plus One Architects
Buchtipp: Max braucht Gesellschaft
Der Kulturpalast des VEB Maxhütte Unterwellenborn
Less, but better
Konferenz in München
In heterogener Nachbarschaft wohnen
Ensemble von Limbrock Tubbesing Architekten in Hamburg
Pyramide in neuem Glanz
Hochhaussanierung von Foster + Partners in San Francisco
Mindestpreischarakter der HOAI gilt nicht mehr nach Auftragsbeendigung
Der Mindestpreischarakter der HOAI setzt zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an und endet mit der Auftragsbeendigung. Vom Mindestpreis abweichende Einigungen bei Auftragserteilung und nach Auftragsbeendigung sind zulässig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Nach Vertragsbeendigung brauchen die Wirksamkeitsvoraussetzung für Honorarvereinbarungen nicht mehr eingehalten zu werden.
Beispiel
(nach KG Berlin , Urt. v. 29.07.2010 - 27 U 27/10, BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 159/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt und sein Bauherr geraten in Streit über eine Abschlagsrechnung des Architekten. Sie einigen sich auf eine Beendigung der Zusammenarbeit und eine Restzahlung, die unter der Abschlagsrechnung des Architekten liegt.
Der Architekt ist nun der Ansicht, dass diese Vereinbarung unwirksam sei und klagt auf der Basis der Mindestsätze ein weit höheres Honorar ein. Damit setzt sich der Architekt nicht durch. Nach Beendigung der Architektenleistung können sich die Parteien des Architektenvertrages auf ein Honorar auch unterhalb der Mindestsätze einigen. Ausreichend ist in dem Zusammenhang auch eine gleichzeitige Verständigung über die Beendigung der Arbeiten und das Honorar.
(nach KG Berlin , Urt. v. 29.07.2010 - 27 U 27/10, BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 159/10 (NZB zurückgewiesen))
Der Architekt und sein Bauherr geraten in Streit über eine Abschlagsrechnung des Architekten. Sie einigen sich auf eine Beendigung der Zusammenarbeit und eine Restzahlung, die unter der Abschlagsrechnung des Architekten liegt.
Der Architekt ist nun der Ansicht, dass diese Vereinbarung unwirksam sei und klagt auf der Basis der Mindestsätze ein weit höheres Honorar ein. Damit setzt sich der Architekt nicht durch. Nach Beendigung der Architektenleistung können sich die Parteien des Architektenvertrages auf ein Honorar auch unterhalb der Mindestsätze einigen. Ausreichend ist in dem Zusammenhang auch eine gleichzeitige Verständigung über die Beendigung der Arbeiten und das Honorar.
Hinweis
Würde das Urteil nicht zutreffen, dann wäre eine vergleichsweise Erledigung bei Gericht nie möglich. In der Tat wäre es auch zu formal betrachtet, wenn zuerst eine Beendigung erfolgen muss und nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit die Einigung über ein Resthonorar erfolgen muss. Ob in dem Zusammenhang überhaupt die Restzahlung mit einer Schlussrechnung belegt sein muss, dürfte für die Wirksamkeit der Vereinbarung keine Rolle spielen. Nach dem Urteil des Gerichts kam es wohl auch nicht darauf an, dass die Beendigung der Architektenleistungen eine Abnahme voraussetzt. Diese wird im Zweifel wohl auch entsprechend angenommen werden. Grundsätzlich bedarf es für die Gewährleistung auch bei einem gekündigten Auftragsverhältnis noch einer Abnahme.
Würde das Urteil nicht zutreffen, dann wäre eine vergleichsweise Erledigung bei Gericht nie möglich. In der Tat wäre es auch zu formal betrachtet, wenn zuerst eine Beendigung erfolgen muss und nach dem Verstreichen einer gewissen Zeit die Einigung über ein Resthonorar erfolgen muss. Ob in dem Zusammenhang überhaupt die Restzahlung mit einer Schlussrechnung belegt sein muss, dürfte für die Wirksamkeit der Vereinbarung keine Rolle spielen. Nach dem Urteil des Gerichts kam es wohl auch nicht darauf an, dass die Beendigung der Architektenleistungen eine Abnahme voraussetzt. Diese wird im Zweifel wohl auch entsprechend angenommen werden. Grundsätzlich bedarf es für die Gewährleistung auch bei einem gekündigten Auftragsverhältnis noch einer Abnahme.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / nach Vertragsbeendigung HOAI 2009 / 2013
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / nach Vertragsbeendigung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009 / nach Vertragsbeendigung HOAI 2009 / 2013
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck