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Mehrvergütung bei Bauzeitverlängerungen: Saldierung tatsächlich erbrachter mit kalkulierten Stunden möglich
Das Oberlandesgericht Köln lässt zur Begründung eines Mehrvergütungsanspruchs wegen Bauzeitverlängerung die Darstellung eines Mehraufwands durch Abgleich der ursprünglich für die vereinbarte Vertragslaufzeit kalkulierten Stunden mit den tatsächlich erbrachten Stunden zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Köln , - Urteil vom 15.01.2021 – 19 U 15/20; BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 87/21, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt verfolgt einen Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung gegenüber dem Bauherrn. Das Oberlandesgericht Köln sieht einen solchen Anspruch im Grundsatz als gegeben an (vgl. Parallelbesprechung). Allerdings stellt sich die Frage, wie der Mehraufwand im Einzelnen darzustellen ist; verschiedene Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit erheblich hohe, im Ergebnis kaum einzulösende Anforderungen an die Darstellung des Mehraufwandes gestellt (vgl. hierzu zusammenfassend Update: Mehrvergütungsansprüche von Planern aufgrund von Bauzeitverlängerungen).
Das Oberlandesgericht Köln schließt sich hingegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006) an und lässt eine Darstellung der Architekten ausreichen, in welchem diese die tatsächlich insgesamt erbrachten Stunden mit den für die Vertragslaufzeit kalkulierten Stunden saldieren. Auf diese Weise sei auch ersichtlich, dass infolge der Bauzeitverlängerung ein Mehraufwand und nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des gleich gebliebenen Aufwandes erfolgte. Gegen eine bloße Aufwandsverlagerung spreche zudem, dass es ungeachtet der Verzögerungen auf der Baustelle keinen Stillstand gegeben hätte. Entsprechend hätte der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung unvermindert für Präsenz auf der Baustelle zu sorgen gehabt.
(nach OLG Köln , - Urteil vom 15.01.2021 – 19 U 15/20; BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 87/21, NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt verfolgt einen Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung gegenüber dem Bauherrn. Das Oberlandesgericht Köln sieht einen solchen Anspruch im Grundsatz als gegeben an (vgl. Parallelbesprechung). Allerdings stellt sich die Frage, wie der Mehraufwand im Einzelnen darzustellen ist; verschiedene Oberlandesgerichte hatten in der Vergangenheit erheblich hohe, im Ergebnis kaum einzulösende Anforderungen an die Darstellung des Mehraufwandes gestellt (vgl. hierzu zusammenfassend Update: Mehrvergütungsansprüche von Planern aufgrund von Bauzeitverlängerungen).
Das Oberlandesgericht Köln schließt sich hingegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006) an und lässt eine Darstellung der Architekten ausreichen, in welchem diese die tatsächlich insgesamt erbrachten Stunden mit den für die Vertragslaufzeit kalkulierten Stunden saldieren. Auf diese Weise sei auch ersichtlich, dass infolge der Bauzeitverlängerung ein Mehraufwand und nicht lediglich eine zeitliche Verlagerung des gleich gebliebenen Aufwandes erfolgte. Gegen eine bloße Aufwandsverlagerung spreche zudem, dass es ungeachtet der Verzögerungen auf der Baustelle keinen Stillstand gegeben hätte. Entsprechend hätte der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung unvermindert für Präsenz auf der Baustelle zu sorgen gehabt.
Hinweis
Ein gutes Urteil. Richtigerweise stützt das Oberlandesgericht Köln den Anspruch auf die Anspruchsgrundlage Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dann aber ist weder der Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit Störungsursachen für den Mehraufwand erforderlich, noch spielt eine Rolle, dass die HOAI das Honorar grundsätzlich aufwandsunabhängig bestimmt.
Ein gutes Urteil. Richtigerweise stützt das Oberlandesgericht Köln den Anspruch auf die Anspruchsgrundlage Wegfall der Geschäftsgrundlage. Dann aber ist weder der Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit Störungsursachen für den Mehraufwand erforderlich, noch spielt eine Rolle, dass die HOAI das Honorar grundsätzlich aufwandsunabhängig bestimmt.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






