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Leistungsverweigerung: Architekt kann sich nicht auf Honoraranspruch für mangelhaft erbrachte Leistungen stützen

Die Verweigerung der Zahlung einer Abschlagsrechnung gibt dem Architekten grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht; dieses setzt aber die vertragsgemäße Erbringung der der Abschlagsrechnung zugrunde liegenden, abgerechneten Leistungen voraus.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Besteht ein Honoraranspruch und zahlt der Bauherr nicht, so kann dem Architekten u.U. ein Recht auf Leistungsverweigerung und Arbeitseinstellung zu stehen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 18.04.2007 - 14 U 87/06)
Ein Architekt wird insbesondere mit der Leistungsphase 8 für den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudes beauftragt. Im Laufe des Fortschritts des Bauvorhabens kommt es zu Differenzen zwischen den Parteien: Die Bauherrin beanstandet unter anderem mangelhafte Rechnungsprüfung, Koordinierungsfehler bei der terminlichen Abwicklung, Fehler der Kostenermittlung und Kostenkontrolle und fordert den Architekten zur Nachbesserung auf. Der Architekt seinerseits stellt Abschlagsrechnungen und fordert deren Ausgleich. Nachdem die Zahlung der Rechnungen nicht erfolgt und eine durch den Architekten gesetzte Frist abgelaufen ist, stellt der Architekt seine Leistungen ein. Daraufhin kündigt die Bauherrin den Architektenvertrag. In dem hierauf folgenden Rechtsstreit macht der Architekt unter anderem Honorar für nicht erbrachte Leistungen geltend und argumentiert, die Bauherrin habe keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt.

Das sieht das Oberlandesgericht Celle anders. Die Bauherrin habe hier berechtigterweise außerordentlich gekündigt, weshalb dem Architekten Honorar für nicht erbrachte Leistungen nicht zustünde. Die Berechtigung der Bauherrin zur Kündigung ergebe sich insbesondere aus der rechtswidrigen Arbeitsniederlegung des Architekten. Der Architekt sei nicht zur Einstellung seiner Tätigkeit berechtigt gewesen. Zwar könne die Verweigerung der Zahlung einer Abschlagsrechnung für den Architekten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1989) begründen. Das Leistungsverweigerungsrecht setze allerdings eine fällige Abschlagsforderung voraus. Hier sei  die Forderung des Architekten nicht fällig geworden. Habe der Architekt wesentliche Mängel verursacht, für die noch eine Nacherfüllung in Betracht käme, so kann der Honoraranspruch erst nach Ausführung der Nacherfüllung des Architekten fällig werden. Die hier infrage stehenden Mängel der Architektenleistungen (insbesondere Fehler bei der Terminplanung und Kostenkontrolle) seien wesentlich und waren jedenfalls bei der Erstellung der Abschlagsrechnungen der Klägerin noch nachbesserungsfähig; auch habe die Bauherrin auch eine entsprechende Nachbesserung verlangt.

Der Architekt hatte nach Arbeitseinstellung der Bauherrin angeboten, die Leistungen wieder aufzunehmen, wenn die Bauherrin eine Sicherheitsleistung für die nicht bezahlte Rechnung stelle. Für das Oberlandesgericht Celle machte dieses Angebot im Ergebnis allerdings keinen Unterschied: Auf den Vorschlag des Architekten, für eine nicht fällige Rechnung Sicherheit zu leisten, brauchte die Bauherrin nicht einzugehen.

Hinweis
Arbeitseinstellung wegen nicht bezahlter Abschlagsrechnungen sind für Architekten riskant und sollten in jedem Einzelfall, gegebenenfalls auch mit rechtlicher Beratung, geprüft werden. Wie oben stehender Fall zeigt, fehlt es schon an einem Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung, die der Abschlagsrechnungen zugrunde liegt, mangelbehaftet ist, aber noch nachbesserungsfähig und der Bauherr auch Nachbesserung verlangt. Ist die Leistung mangelbehaftet und nicht mehr nachbesserungsfähig, steht dem Bauherrn in der Regel ein Schadensersatzanspruch zu, mit welchem er gegenüber der Abschlagszahlungsforderung des Architekten aufrechnen kann; auch in diesem Fall also besteht (zumindest soweit der Schadensersatzanspruch die Abschlagsforderung übersteigt) kein Leistungsverweigerungsrecht auf Seiten des Architekten.


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