https://www.baunetz.de/recht/Kind_ertrinkt_auf_Baugrundstueck_Architekt_haftet_43320.html
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Kind ertrinkt auf Baugrundstück: Architekt haftet
Der Architekt, dem die Objektüberwachung übertragen wurde, hat in ausreichender Weise dafür Sorge zu tragen, daß weder Bauherr noch Dritte durch erkannte Gefahrenquellen auf dem Baugrundstück Schaden erleiden; die Einzäunung eines Baugrundstücks stellt nicht immer eine hinreichende Sicherung dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 12.11.1996 - - VI ZR 270/95 -; NJW 1997, 582)
Auf einem eingezäunten Baugrundstück war durch ein Unternehmen ein nicht gesondert umfriedeter Löschwasserteich errichtet worden. Das Unternehmen hatte den Teich fertiggestellt, der Auftraggeber diesen abgenommen. Etwa zwei Monate später rutschte ein auf dem Baugrundstück spielendens Kind in den Löschwasserteich und starb später infolge dieses Unfalls. Der Architekt, der die Planung und Objektüberwachung übernommen hatte, wurde neben dem Unternehmer in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß selbst eine vorschriftsgemäße Einzäunung des Baugrundstücks eine Haftung (des Unternehmers und) des Architekten nicht ausgeschlossen hätte. Kinder würden von Baustellen in besonderem Maße angezogen. Man hätte sich deshalb von vorne herein nicht ausreichend sicher sein können, daß Kinder nicht in irgendeiner Weise, etwa durch die LKW-Zufahrt, auf das Grundstück gelangen würden; nur eine gesonderte Einzäunung des Löschwasserteichs selbst hätte eine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellen können.
(nach BGH , Urt. v. 12.11.1996 - - VI ZR 270/95 -; NJW 1997, 582)
Auf einem eingezäunten Baugrundstück war durch ein Unternehmen ein nicht gesondert umfriedeter Löschwasserteich errichtet worden. Das Unternehmen hatte den Teich fertiggestellt, der Auftraggeber diesen abgenommen. Etwa zwei Monate später rutschte ein auf dem Baugrundstück spielendens Kind in den Löschwasserteich und starb später infolge dieses Unfalls. Der Architekt, der die Planung und Objektüberwachung übernommen hatte, wurde neben dem Unternehmer in Anspruch genommen.
Der Bundesgerichtshof entschied, daß selbst eine vorschriftsgemäße Einzäunung des Baugrundstücks eine Haftung (des Unternehmers und) des Architekten nicht ausgeschlossen hätte. Kinder würden von Baustellen in besonderem Maße angezogen. Man hätte sich deshalb von vorne herein nicht ausreichend sicher sein können, daß Kinder nicht in irgendeiner Weise, etwa durch die LKW-Zufahrt, auf das Grundstück gelangen würden; nur eine gesonderte Einzäunung des Löschwasserteichs selbst hätte eine ausreichende Sicherungsmaßnahme darstellen können.
Hinweis
Wird auf einer Baustelle ein Dritter geschädigt, so ist in der Regel - neben dem Architekten - auch ein Bauunternehmer hierfür verantwortlich. In diesem Fall hat der Architekt, der durch den Dritten in Anspruch genommen wird, gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Nicht selten wird der Unternehmer, der die Gefahrenquelle geschaffen hatte, den Architekten überwiegend oder vollständig von seiner Haftung freistellen müssen.
Zu beachten ist im übrigen, daß der Architekt gegenüber Ansprüchen Dritter - mangels vertraglicher Beziehung zu diesen - auch grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer vertraglichen Haftungsbeschränkung hat.
Wird auf einer Baustelle ein Dritter geschädigt, so ist in der Regel - neben dem Architekten - auch ein Bauunternehmer hierfür verantwortlich. In diesem Fall hat der Architekt, der durch den Dritten in Anspruch genommen wird, gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer. Nicht selten wird der Unternehmer, der die Gefahrenquelle geschaffen hatte, den Architekten überwiegend oder vollständig von seiner Haftung freistellen müssen.
Zu beachten ist im übrigen, daß der Architekt gegenüber Ansprüchen Dritter - mangels vertraglicher Beziehung zu diesen - auch grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer vertraglichen Haftungsbeschränkung hat.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






