https://www.baunetz.de/recht/Keine_generelle_Aufklaerungspflicht_des_Architekten_ueber_Honorarhoehe_43346.html
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Keine generelle Aufklärungspflicht des Architekten über Honorarhöhe
Eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars besteht nach überwiegender Ansicht nur in begrenzten Ausnahmefällen (seit dem 13.06.2014 anders für Verbraucherverträge, siehe Sonderthema).
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Architekt vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Honorarhöhe aufklären muß.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Beispielsweise kann den Architekten eine Haftung schon aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten treffen.
Nicht völlig geklärt ist die Frage, ob der Architekt vor Vertragsschluß über die voraussichtliche Honorarhöhe aufklären muß.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.11.1993 - - 11 U 106/93 -, BauR 1994, 271)
Zwischen Architekt und Bauherr war ein Vertrag zustande gekommen. Später verlangte der Architekt Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen. Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Architekt hätte ihn über die Höhe des voraussichtlichen Honorars schon vor Vertragsschluß aufklären müssen; wären ihm die Kosten bekannt gewesen, so hätte er den Architeken gar nicht erst beauftragt.
Das OLG Köln schloß sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Ansicht an und bestätigte den Honoraranspruch des Architekten. Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen sei eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines Honorars anzunehmen. Der Architekt könne ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau angeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein werde. Gäbe er eine Höhe an, setzte er sich unnötig der Gefahr eines späteren Vorwurfs seines Auftraggebers aus, wenn sich die Kosten unvorhergesehen entwickelten. Im übrigen könne sich der Auftraggeber jederzeit nach der Höhe des Honorars erkundigen.
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.11.1993 - - 11 U 106/93 -, BauR 1994, 271)
Zwischen Architekt und Bauherr war ein Vertrag zustande gekommen. Später verlangte der Architekt Honorar für die von ihm erbrachten Leistungen. Der Bauherr verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Architekt hätte ihn über die Höhe des voraussichtlichen Honorars schon vor Vertragsschluß aufklären müssen; wären ihm die Kosten bekannt gewesen, so hätte er den Architeken gar nicht erst beauftragt.
Das OLG Köln schloß sich mit seiner Entscheidung der überwiegenden Ansicht an und bestätigte den Honoraranspruch des Architekten. Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen sei eine Aufklärungspflicht des Architekten über die Höhe seines Honorars anzunehmen. Der Architekt könne ohnehin zu Beginn seiner Leistungen nicht genau angeben, wie hoch sein Honorar letztlich sein werde. Gäbe er eine Höhe an, setzte er sich unnötig der Gefahr eines späteren Vorwurfs seines Auftraggebers aus, wenn sich die Kosten unvorhergesehen entwickelten. Im übrigen könne sich der Auftraggeber jederzeit nach der Höhe des Honorars erkundigen.
Hinweis
Es gibt Stimmen, die für die Zukunft höhere Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Architekten (der nicht feste Honorarhöhen vereinbart) über sein voraussichtliches Honorar prophezeien; es ist dem Architekten daher anzuraten, insoweit die Entwicklung im Auge zu behalten, ggfs. vorsorglich in nachweisbarer Form über die ungefähre Höhe seines Honorars u.U. unter Vorbehalt bereits vorauszusehender Kostensteigerungen aufzuklären.
Es gibt Stimmen, die für die Zukunft höhere Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Architekten (der nicht feste Honorarhöhen vereinbart) über sein voraussichtliches Honorar prophezeien; es ist dem Architekten daher anzuraten, insoweit die Entwicklung im Auge zu behalten, ggfs. vorsorglich in nachweisbarer Form über die ungefähre Höhe seines Honorars u.U. unter Vorbehalt bereits vorauszusehender Kostensteigerungen aufzuklären.
Verweise
Haftung / vorvertragliche Pflichten / Aufklärung über Honorarhöhe
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / vorvertragliche Pflichten
Haftung / vorvertragliche Pflichten / Aufklärung über Honorarhöhe
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / vorvertragliche Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






