https://www.baunetz.de/recht/Keine_Umgehung_des_Rechtes_auf_Sicherheit_-_648_a_BGB._2419475.html
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Keine Umgehung des Rechtes auf Sicherheit - § 648 a BGB.
Das Recht auf Sicherheit gemäß § 648 a BGB kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Vertrag unter der Bedingung geschlossen wird, dass keine Sicherheit nach § 648 a BGB verlangt wird.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Architekt verlangt vom Bauherrn die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt hierzu nicht berechtigt sei. Der Vertrag sei schon unter der Bedingung gestellt worden, dass der Architekt eine solche Sicherheit nicht geltend macht.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Der Vertragschluss kann nicht unter der Bedingung einer wirksamen Einigung auf Verzicht von Sicherheiten gestellt werden. Eine solche Vereinbarung würde zu einer Umgehung des in § 648 a BGB geregelten, nicht zur Disposition der Parteien stehenden Rechtes auf Sicherheit führen. Insoweit kann auch eine Treuwidrigkeit des die Sicherheit begehrenden Architekten nicht eingewandt werden.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 28.01.2011 - 19 U 155/10)
Der Architekt verlangt vom Bauherrn die Stellung einer Sicherheit gemäß § 648 a BGB (Bauhandwerkersicherung). Der Bauherr beruft sich darauf, dass der Architekt hierzu nicht berechtigt sei. Der Vertrag sei schon unter der Bedingung gestellt worden, dass der Architekt eine solche Sicherheit nicht geltend macht.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Der Vertragschluss kann nicht unter der Bedingung einer wirksamen Einigung auf Verzicht von Sicherheiten gestellt werden. Eine solche Vereinbarung würde zu einer Umgehung des in § 648 a BGB geregelten, nicht zur Disposition der Parteien stehenden Rechtes auf Sicherheit führen. Insoweit kann auch eine Treuwidrigkeit des die Sicherheit begehrenden Architekten nicht eingewandt werden.
Hinweis
Die Entscheidung ist zu einem Bauunternehmer ergangen. Der Architekt ist allerdings ebenfalls Unternehmer im Sinne der Vorschrift des § 648 a BGB. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umgehung des § 648 a BGB – des Rechtes auf Stellung einer Sicherheit – nicht zulässig ist (vgl. Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB– in Stein gemeißelt).
Die Entscheidung ist zu einem Bauunternehmer ergangen. Der Architekt ist allerdings ebenfalls Unternehmer im Sinne der Vorschrift des § 648 a BGB. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Umgehung des § 648 a BGB – des Rechtes auf Stellung einer Sicherheit – nicht zulässig ist (vgl. Recht auf Sicherheit - § 648 a BGB– in Stein gemeißelt).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck