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Keine Abschlagsrechnung nach Vertragsbeendigung

Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Architekt keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern Zahlungen nur noch bei Schlussrechnungsforderung verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.

Honorar für nachgewiesene Leistungen kann im Rahmen einer prüffähige Abschlagsrechnung fällig werden.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - 23 U 6/01, OLG R Düsseldorf 2002, 26)
Der Architekt klagt auf Honorar aus einer Abschlagsrechnung. Spätestens zu Beginn des Rechtsstreites war nach Feststellung des Gerichts der Architektenvertrag beendet. Der Architekt stellt im Verlaufe des Rechtsstreites eine modifizierte Rechnung, die er als Schlussrechnung verstanden wissen will, und führt auf der Grundlage sein Zahlungsverlangen fort.

Das ist nach Ansicht des Gerichtes möglich aber auch erforderlich. Die Abschlagsforderung ist angesichts der Vertragsbeendigung erloschen. Vertragliche oder gesetzliche Regelungen über Abschlagszahlungen – beispielsweise § 8 II HOAI und § 632 a BGB – sollen lediglich dazu dienen, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Ein Anspruch auf Abschlagszahlung steht dem Auftraggeber daher nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist. In einem solchen Fall hat der Auftragnehmer seine Leistung vielmehr umfassend abzurechnen.
Hinweis
Der Übergang von der Abschlags- zur (Teil-) Schlussrechnungsforderung ist zivilprozessual möglich. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtssprechung, insbesondere der ablehnenden Haltung des BGH sollte sich der Architekt allerdings nicht auf eine Umdeutung seines Klagebegehrens durch das Gericht verlassen sondern den Übergang ausdrücklich erklären.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck