https://www.baunetz.de/recht/Kein_Gesamtschuldnerregress_zwischen_Haupt-_und_Subplaner_3062305.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mehr Platz am Jacobowitz-Hof
Büroerweiterung in Berlin von Julian Breinersdorfer Architekten
Sportlicher Re-Use
Kulturzentrum in Danzig von Roark Studio und IPA
Ein T für Trinity
Studierendenwohnheim in Toronto von Mecanoo und RDHA
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Wohnschlange ums Warenhaus Umbau in Winnipeg von 5468796 Schwimmen auf Zeit Modulares Hallenbad in Stuttgart von 4a Architekten und POOL out of the BOX Von Aldo Rossi bis zu den 1990ern in Prag DAM Architectural Book Award 2026 Schatten unter Seerosenblättern Markthalle auf Yucatán von AIDIA Studio
Kein Gesamtschuldnerregress zwischen Haupt- und Subplaner
Ist ein Subplaner vertraglich lediglich mit dem Hauptplaner verbunden, nicht aber mit dem Auftraggeber, so kommt nach Ansicht des Landgerichts Krefeld ein Gesamtschuldnerregress des Hauptplaners gegenüber dem Subplaner nach § 426 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Gericht untersucht, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber demMitarbeiter aus einem Gesamtschuldverhältnis zustehen.
Die Prüfung des Gerichts ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht. Der Mitarbeiter hätte, selbst wenn er Subplaner gewesen sein sollte, kein direktes Vertragsverhältnis zum Bauherrn gehabt, der Bauherr beauftragte direkt lediglich den Architekten. Entsprechend komme ein Gesamtschuldverhältnis nicht in Betracht.
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Gericht untersucht, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber demMitarbeiter aus einem Gesamtschuldverhältnis zustehen.
Die Prüfung des Gerichts ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht. Der Mitarbeiter hätte, selbst wenn er Subplaner gewesen sein sollte, kein direktes Vertragsverhältnis zum Bauherrn gehabt, der Bauherr beauftragte direkt lediglich den Architekten. Entsprechend komme ein Gesamtschuldverhältnis nicht in Betracht.
Hinweis
Zu der Frage eines möglichen Gesamtschuldnerregresses zwischen Haupt- und Subplaner gibt es – soweit ersichtlich – kaum Entscheidungen oder Literatur. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld dürfte jedoch richtig sein. Eine Rolle kann die Entscheidung insbesondere auch im Rahmen einer Verjährungsprüfung spielen sowie bei der prozessualen Frage der Möglichkeit einer Streitverkündung.
Zu der Frage eines möglichen Gesamtschuldnerregresses zwischen Haupt- und Subplaner gibt es – soweit ersichtlich – kaum Entscheidungen oder Literatur. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld dürfte jedoch richtig sein. Eine Rolle kann die Entscheidung insbesondere auch im Rahmen einer Verjährungsprüfung spielen sowie bei der prozessualen Frage der Möglichkeit einer Streitverkündung.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






