https://www.baunetz.de/recht/Kein_Gesamtschuldnerregress_zwischen_Haupt-_und_Subplaner_3062305.html
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Kein Gesamtschuldnerregress zwischen Haupt- und Subplaner
Ist ein Subplaner vertraglich lediglich mit dem Hauptplaner verbunden, nicht aber mit dem Auftraggeber, so kommt nach Ansicht des Landgerichts Krefeld ein Gesamtschuldnerregress des Hauptplaners gegenüber dem Subplaner nach § 426 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Architekt.
Beispiel
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Gericht untersucht, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber demMitarbeiter aus einem Gesamtschuldverhältnis zustehen.
Die Prüfung des Gerichts ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht. Der Mitarbeiter hätte, selbst wenn er Subplaner gewesen sein sollte, kein direktes Vertragsverhältnis zum Bauherrn gehabt, der Bauherr beauftragte direkt lediglich den Architekten. Entsprechend komme ein Gesamtschuldverhältnis nicht in Betracht.
(nach LG Krefeld , Urt. v. 14.01.2010 - 3 O 14/07)
Ein Architekt wird mit der Sanierung eines Anbaus beauftragt. Das Projekt überträgt er weitgehend einem seiner Mitarbeiter. Die Sanierung scheitert, es entstehen Schäden in Höhe von mehr als € 60.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung. Die Haftpflichtversicherung des Architekten zahlt und versucht bei dem Mitarbeiter des Architekten Regress zu nehmen. Das Gericht untersucht, ob der Versicherung aus abgetretenem Recht des Architekten möglicherweise interne Regressansprüche des Architekten gegenüber demMitarbeiter aus einem Gesamtschuldverhältnis zustehen.
Die Prüfung des Gerichts ergibt, dass ein Anspruch nicht besteht. Der Mitarbeiter hätte, selbst wenn er Subplaner gewesen sein sollte, kein direktes Vertragsverhältnis zum Bauherrn gehabt, der Bauherr beauftragte direkt lediglich den Architekten. Entsprechend komme ein Gesamtschuldverhältnis nicht in Betracht.
Hinweis
Zu der Frage eines möglichen Gesamtschuldnerregresses zwischen Haupt- und Subplaner gibt es – soweit ersichtlich – kaum Entscheidungen oder Literatur. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld dürfte jedoch richtig sein. Eine Rolle kann die Entscheidung insbesondere auch im Rahmen einer Verjährungsprüfung spielen sowie bei der prozessualen Frage der Möglichkeit einer Streitverkündung.
Zu der Frage eines möglichen Gesamtschuldnerregresses zwischen Haupt- und Subplaner gibt es – soweit ersichtlich – kaum Entscheidungen oder Literatur. Die Entscheidung des Landgerichts Krefeld dürfte jedoch richtig sein. Eine Rolle kann die Entscheidung insbesondere auch im Rahmen einer Verjährungsprüfung spielen sowie bei der prozessualen Frage der Möglichkeit einer Streitverkündung.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






