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Kalkulatorischer Ansatz zur Ermittlung des Mehrhonorars für Bauzeitverlängerung unzulässig?

Auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung ermittelt der Architekt seinen Mehraufwand für die Bauzeitverlängerung durch Saldierung der insgesamt tatsächlich angefallenen Stunden mit kalkulatorisch für den Fall eines ungestörten Bauvorhabens ermittelten Stunden: nach Ansicht des OLG Köln unzulässig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Köln, Beschluss v. 29.01.2026 - 11 U 137/23 , )
Ein Ingenieurbüro wird mit der technischen Ausrüstung für den Umbau und die Erweiterung einer Schule nebst Turnhalle in 6 Bauabschnitten beauftragt. In § 7.5 des Vertrages ist geregelt:

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.

Die Bauzeit verlängert sich erheblich. Der Ingenieur macht rund 220.000 € Zusatzhonorar für die Bauzeitverlängerung geltend. Hierzu trägt er wie folgt vor: Aus dem nach der genehmigten Kostenberechnung zur Leistungsphase 3 sowie den vertraglich vereinbarten Honorarparametern ermittelten Honorar für die Leistungsphase 8 von netto 176.306,02 € und einem kalkulatorisch angesetzten mittleren Bürostundensatz von Euro 69 ergebe sich ein Projektstundenkontingent von 2555,16 Stunden. Dieses sei Grundlage der Personaleinsatzplanung gewesen. Das Stundenkontingent habe er auf die vertraglich vereinbarte Bauzeit zuzüglich der Karenz von 6 Monaten aufgeteilt (wozu eine konkrete Darstellung vorgelegt wurde). Diesem kalkuliertem Personalstundeneinsatz habe sie die durch ihre Stunden Aufzeichnung belegten tatsächlich angefallenen Projektstunden gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung zeige, dass das kalkulierte Projektstundenkontingent mit Ablauf des Monats xy vollständig aufgezehrt gewesen sei. Die in der Folgezeit angefallenen weiteren Projektstunden (2808,56) stellten den Bauzeitverlängerung bedingten Mehraufwand dar. Die Karenzzeit sei durch Herausrechnung der tatsächlichen in diesem Zeitraum angefallenen Stunden berücksichtigt. Die überzähligen Projektstunden abzüglich Karenzzeit seien multipliziert mit den zu den einzelnen Mitarbeitern angegebenen tatsächlichen Selbstkostenansätzen/Stundenbuchungen, woraus sich die Nachforderung ergebe.

Das OLG Köln (11. Zivilsenat) weist die Klage des Ingenieurs ab. Die Anknüpfung der vertraglichen Vereinbarung an die „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ zeige, dass damit tatsächliche, nicht rein kalkulatorische Aufwendungen gemeint seien. Diese würden sich bemessen nach der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen des Ingenieurs abzüglich der (hypothetischen) tatsächlichen Aufwendungen ohne die (nicht von ihr zu vertretende) Bauzeitverlängerung abzüglich Karenz. 
Hinweis
Wie man den (hypothetischen) tatsächlichen Aufwand ohne die  Bauzeitverlängerung abzüglich Karenz ermitteln soll, erläutert das Gericht nicht. Zur Darlegung des Mehraufwandes lässt das OLG Köln aber alternativ folgende Ermittlungsmethodik zu: Zur Vermeidung von Doppelberechnungen sei der ermittelte Aufwand zu kürzen um den Honoraranteil, der auf die zeitunabhängigen Leistungen entfalle, da diese bereits durch das HOAI-Honorar abgegolten seien und damit keine bauzeitbedingten Mehraufwendungen darstellten.

Die dargestellte Unterscheidung zwischen zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungen der Leistungsphase 8 wird zwischenzeitlich häufig diskutiert. Sie berücksichtigt nach Ansicht des Verfassers nicht, dass im Zeitraum der vertraglichen Bauzeit (gegebenenfalls wegen ineffizienten Arbeitens) häufig keine Ersparnisse an Aufwand erzielt werden konnten. Richtigerweise hat das Landgericht Berlin II (Urteil vom 26.6.2025) auch eine Unterscheidung in zeitabhängige und bauzeitunabhängige Grundleistungen abgelehnt.

Vor diesem Hintergrund erscheint nach wie vor die Methodik des OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2006, ebenso Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 15.01.2021, 19. Zivilsenat) schlüssig, die den tatsächlich angefallenen Gesamtaufwand einschließlich Bauzeitverlängerung saldiert mit dem objektiv richtig kalkulierten Aufwand für die Bauzeit, gegebenenfalls abzüglich in der Bauzeit erzielter Ersparnisse an Aufwand (z.B. Bauunterbrechungen). Dieser Methodik ist auch nicht entgegenzuhalten, sie berücksichtige nicht, dass angeblich lediglich Aufwand, der ohnehin hätte erbracht werden müssen, in einen anderen Zeitraum verschoben wurde. Hierzu das OLG Köln, Urteil vom 15.01.2021:

Dass vorliegend keine bloße Aufwandsverlagerung angenommen werden kann, ergibt sich vor allem daraus, dass die Klägerin unwidersprochen vorträgt, dass es trotz der Verzögerungen auf der Baustelle keinen Stillstand gab, weshalb die Klägerin unvermindert im Rahmen der Objektüberwachung für Präsenz auf der Baustelle zu sorgen hatte.