https://www.baunetz.de/recht/Mehraufwendungen_Kosten_die_im_Verlaengerungszeitraum_anfallen__10194312.html


Mehraufwendungen: Kosten, die im Verlängerungszeitraum anfallen?

Ist ein Architekt nach einer Regelung im Vertrag berechtigt, für Mehraufwendungen infolge Bauzeitverlängerung eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, so definieren sich solche Mehraufwendungen als Kosten, die insgesamt im Verlängerungszeitraum anfallen; eine Unterscheidung zwischen zeitabhängigen und nicht zeitabhängigen Leistungen ist nicht geboten.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.

Als Mehrleistung kommen auch Bauzeitverlängerungen in Betracht.
Beispiel
(nach Landgericht Berlin II, Urteil vom 26.6.2025 – 12 O 74/22 , )
Ein Architekt wird mit Architektenleistungen, Leistungsphasen 5-9, beauftragt. Der vertraglich vereinbarte Rahmenterminplan sieht eine Bauzeit von 104 Monaten vor, vom 2.7.2012 bis zum 26.2.2021. Weiter haben die Parteien geregelt:

Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 von hundert der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.

Nachdem sich das Vorhaben erheblich verzögert, macht der Architekt eine Mehrvergütung wegen Bauzeitverzögerung (als Abschlagszahlung) gegenüber dem Bauherren in Höhe von rund 330.000 € geltend. Der Architekt trägt hierzu die Arbeitsstunden im Einzelnen vor, die in dem geltend gemachten Verlängerungszeitraum angefallen sind.

Das Landgericht Berlin gibt der Klage statt. Dabei setzt es sich insbesondere auch mit der umstrittenen Frage auseinander, ob im Hinblick auf die im Verlängerungszeitraum erbrachten Leistungen eine Unterscheidung erforderlich sei zwischen solchen, die zeitabhängig sind, und solchen, die zeitunabhängig sind. Hierzu entscheidet das Landgericht, dass Mehraufwendungen sämtliche Kosten seien, die etwa in Form von Personalkosten oder allgemein Geschäftskosten dem Architekten durch die Leistungserbringung im Verlängerungszeitraum anfielen; eine Unterscheidung zwischen zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungen sei für die Ermittlung der Mehraufwendungen im Sinne der (oben zitierten) Regelung nicht erforderlich: Mehraufwendungen seien solche Ausgaben, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte, die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. 
Hinweis
Die Entscheidung ist mutig, insbesondere, weil sie sich von einer eingeübten Rechtsprechung einiger Oberlandesgericht, die unrichtig ist, entfernt. Die Unterscheidung in zeitabhängige und zeitunabhängige Leistungen mit dem Ergebnis, dass der Architekt lediglich im Verlängerungszeitraum erbrachte zeitabhängige Leistungen ansetzen darf, hat nach Ansicht des Verfasser keine Rechtfertigung. Übersehen wird insbesondere, dass der Architekt im Vertragszeitraum in der Regel erhebliche Mehraufwendungen hat, die nach obiger Ansicht völlig unter den Tisch fallen.

Ein Korrektiv muss sich aber nach dieser seitige Ansicht auch die Methodik des Landgerichts Berlin gefallen lassen: der Architekt müsste sich wohl „ersparte Aufwendungen“ im Vertragszeitraum anrechnen lassen. Konkretes Beispiel könnte hierfür ein Baustillstand sein, in dem dem Architekt vielleicht kein oder jedenfalls geringerer Aufwand entstand.

Am Ende erscheint deshalb nach diesseitiger Ansicht immer noch die Methodik des Oberlandesgericht Düsseldorf ( Urt. v. 26.10.2006 - 5 U 100/02) zutreffend, die den objektiv richtig kalkulieren Aufwand für den Vertragszeitraum dem tatsächlichen Aufwand gegenüberstellt.