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Haus der vielen Nutzungen
Geförderter Wohnungsbau in Wien von DTFLR und PLOV
Mediathek, Wohnen, Studierendenheim
Stadtbaustein in Paris von LA Architectures und atelier Régis Roudil
Atelier mit Ausblick
Esteras Perrote im argentinischen Punilla-Tal
Teich für Vitra Bureau Bas Smets in Weil am Rhein
Vernünftig verdichtet im Münchner Westend Aufstockung und Sanierung von zillerplus Erweiterung mit Leichtigkeit Primarschule im Kanton Solothurn von Haller Gut Architekten Internationaler Hochhaus Preis 2026/27 30 Projekte nominiert
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Umbau HOAI 2009 / 2013
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden, und zwar nach HOAI 2009 nunmehr in Höhe von bis zu 80%; gem. Begründung zur Novelle soll der erhöhte Zuschlag den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz, § 10 III a HOAI 1996, kompensieren.






