https://www.baunetz.de/recht/Hinweispflicht_des_Architekten_auf_Vertragsstrafenvorbehalt_bei_Sachkunde_des_Bauherrn__44034.html
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Hinweispflicht des Architekten auf Vertragsstrafenvorbehalt bei Sachkunde des Bauherrn ?
Der Architekt ist von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehaltes bei eigener Sachkunde des Auftraggebers grundsätzlich befreit.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Neben Pflichten zur Überwachung und Rechnungsprüfung treffen den Architekten in der Leistungsphase 8 auch noch sonstige Pflichten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.03.2002 - 5 U 31/00 -, BauR, 2002, 1420)
Der Architekt hat seinen seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätigen Bauherrn im Rahmen einer Abnahme nicht auf die Notwendigkeit des Vorbehalts der Vertragsstrafe hingewiesen. Der Bauherr versucht ihn auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der nicht mehr durchsetzbaren Vertragsstrafe in Haftung zu nehmen. Das Gericht wies den Anspruch zurück.
Zwar obliegen dem Architekten in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherren umfangreiche Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten, insbesondere auch die Belehrung über die Notwendigkeit des Vertragsstrafenvorbehaltes bei Abnahme, wohl aber gehe damit keine generelle Verpflichtung einher. Vielmehr sei der Einzelfall entscheidend. So sei der Architekt von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehaltes dann befreit, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Sachkunde des Bauherrn, der seit 20 Jahren im Baugeschäft sei, angenommen mit der Folge, dass der Architekt nicht haftet.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 22.03.2002 - 5 U 31/00 -, BauR, 2002, 1420)
Der Architekt hat seinen seit mehreren Jahren als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Tätigkeitsbereich Installationsarbeiten sind, tätigen Bauherrn im Rahmen einer Abnahme nicht auf die Notwendigkeit des Vorbehalts der Vertragsstrafe hingewiesen. Der Bauherr versucht ihn auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe der nicht mehr durchsetzbaren Vertragsstrafe in Haftung zu nehmen. Das Gericht wies den Anspruch zurück.
Zwar obliegen dem Architekten in seiner Funktion als Sachwalter des Bauherren umfangreiche Informations-, Betreuungs- und Beratungspflichten, insbesondere auch die Belehrung über die Notwendigkeit des Vertragsstrafenvorbehaltes bei Abnahme, wohl aber gehe damit keine generelle Verpflichtung einher. Vielmehr sei der Einzelfall entscheidend. So sei der Architekt von seiner Beratungspflicht hinsichtlich des Vertragsstrafenvorbehaltes dann befreit, wenn der Bauherr selbst genügend sachkundig ist.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Sachkunde des Bauherrn, der seit 20 Jahren im Baugeschäft sei, angenommen mit der Folge, dass der Architekt nicht haftet.
Hinweis
Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Architekten Grenzen hat. Allerdings zeigt sie auch, dass die Problematik bis in die obersten Instanzen getragen wird. Der Architekt sollte sich nicht darauf verlassen, dass und ob der Bauherr fachkundig ist. Der Fall war angesichts einer förmlichen Abnahme relativ einfach gestrickt. Der Architekt sollte auch stets die verschiedenen möglichen Abnahmen und die Abnahme ersetzenden Handlungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes berücksichtigen(vgl. auch unter Sonderthemen). Hier könnte ein Gericht geneigt sein, Fachkunde trotz langjähriger Tätigkeit des Bauherrn in Bereichen des Bauens nicht ohne weiteres anzunehmen.
Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Architekten Grenzen hat. Allerdings zeigt sie auch, dass die Problematik bis in die obersten Instanzen getragen wird. Der Architekt sollte sich nicht darauf verlassen, dass und ob der Bauherr fachkundig ist. Der Fall war angesichts einer förmlichen Abnahme relativ einfach gestrickt. Der Architekt sollte auch stets die verschiedenen möglichen Abnahmen und die Abnahme ersetzenden Handlungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes berücksichtigen(vgl. auch unter Sonderthemen). Hier könnte ein Gericht geneigt sein, Fachkunde trotz langjähriger Tätigkeit des Bauherrn in Bereichen des Bauens nicht ohne weiteres anzunehmen.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck