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Der Architekt haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, d.h. solcher Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient (vgl. § 278 BGB, s.a. unter Haftung / weitere Beteiligte). Zu solchen Personen wird der Architekt i.d.R. ein vertragliches Verhältnis (Angestellter, freier Mitarbeiter) haben, allerdings ist dies für die Einordnung einer Person als Erfüllungsgehilfe nicht erforderlich. Soweit ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Architekten und Erfüllungsgehilfen besteht, sind Rückgriffsansprüche des Architekten im Falle seiner Außenhaftung u.U. durch arbeitsrechtliche Grundsätze beschränkt.
Zu beachten ist, daß nicht unbedingt schon jeder, der vom Architekten (und nicht vom Bauherrn) im eigenen Namen beauftragt wurde, Erfüllungsgehilfe des Architekten ist. Nach BGH-Rechtsprechung bleibt Voraussetzung, daß der Architekt die betreffende Person zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eingesetzt hat. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Person Erfüllungsgehilfe des Architekten ist (d.h. der Architekt für ein Verschulden dieser Person haftet), ist also ggfs. auch der Umfang der dem Architekt obliegenden Pflichten zu ermitteln.
Steht fest, daß eine vom Architekten im eigenen Namen beauftragte Person nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten ist, so kommt eine Haftung des Architekten für ein Verschulden dieser Person nur in Betracht, wenn er eine unzuverlässige Person ausgewählt hat, wenn das Verschulden auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht oder er die Person unter Berücksichtigung des von ihm zu erwartenden Kenntnisstandes unzureichend beaufsichtigt hat.
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18.12.1998 Wie haftet Architekt für im eigenen Namen beauftragte Sonderfachleute ? mehr |






