https://www.baunetz.de/recht/Haftung_trotz_Bedenkenhinweises__10249121.html
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Haftung trotz Bedenkenhinweises?
Bedenken sind gegenüber dem Bauherrn selbst auszusprechen, wenn sich ein Bevollmächtigter des Bauherrn gegenüber den Bedenken verschließt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24 , )
Auf einer alten Kofferfabrik sollen über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen geschaffen werden. Im Rahmen der Errichtung wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten OG aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Infolgedessen kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den darüber liegenden Wohnungen. Die Bauherren nimmt unter anderem den mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten in Höhe von über Euro 150.000 in Haftung; die Ausführungsplanung sieht die Beibehaltung der Abdichtungsbahn vor.
Der Planer argumentiert, er habe aber (was unstreitig ist) in einer Baubesprechung den bauherrenseits beauftragten Koordinator des Bauvorhabens (der auch mit der Objektüberwachung beauftragt war) darauf hingewiesen, dass eine Unterscheidung zwischen Bitumen und Teer mit bloßem Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen sei und dementsprechend Materialproben unabkömmlich seien. In Z. 6.4 des vom Architekten erstellten Protokolls lautet es: Von Planungsseite ist zu prüfen, ob … die bestehende Abdichtung erhalten bleiben könne. Eine Prüfung findet letztlich nicht statt.
Das Kammergericht Berlin und diesem folgend der BGH stellt eine Haftung des Architekten fest. Komme einem Architekten bei der gebotenen Prüfung im Hinblick auf eine bestimmte Ausführung Bedenken, habe er den Auftraggeber in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers, wozu auch ein Koordinator oder Bauleiter gehören könne, könne im Einzelfall genügen; verschließe dieser sich jedoch gegenüber den Bedenken, müsse der Besteller selbst informiert werden.
(nach BGH, Urteil vom 15.01.2026 – VII ZR 119/24 , )
Auf einer alten Kofferfabrik sollen über dem vierten Obergeschoss Penthousewohnungen geschaffen werden. Im Rahmen der Errichtung wurde eine in der Vergangenheit oberhalb des vierten OG aufgebrachte horizontale Abdichtungsbahn aus Teer nicht entfernt. Infolgedessen kam es zu gesundheitsgefährdenden Ausdünstungen in den darüber liegenden Wohnungen. Die Bauherren nimmt unter anderem den mit der Ausführungsplanung beauftragten Architekten in Höhe von über Euro 150.000 in Haftung; die Ausführungsplanung sieht die Beibehaltung der Abdichtungsbahn vor.
Der Planer argumentiert, er habe aber (was unstreitig ist) in einer Baubesprechung den bauherrenseits beauftragten Koordinator des Bauvorhabens (der auch mit der Objektüberwachung beauftragt war) darauf hingewiesen, dass eine Unterscheidung zwischen Bitumen und Teer mit bloßem Auge sehr schwer bis gar nicht zu sehen sei und dementsprechend Materialproben unabkömmlich seien. In Z. 6.4 des vom Architekten erstellten Protokolls lautet es: Von Planungsseite ist zu prüfen, ob … die bestehende Abdichtung erhalten bleiben könne. Eine Prüfung findet letztlich nicht statt.
Das Kammergericht Berlin und diesem folgend der BGH stellt eine Haftung des Architekten fest. Komme einem Architekten bei der gebotenen Prüfung im Hinblick auf eine bestimmte Ausführung Bedenken, habe er den Auftraggeber in der gebotenen Klarheit darauf und auf etwaige mit dem Mangel verbundene Risiken hinzuweisen. Eine Erklärung gegenüber einem Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers, wozu auch ein Koordinator oder Bauleiter gehören könne, könne im Einzelfall genügen; verschließe dieser sich jedoch gegenüber den Bedenken, müsse der Besteller selbst informiert werden.
Hinweis
Der Architekt kam hier noch mit einem blauen Auge davon: das Gericht ordnete dem Auftraggeber das Verschulden des Koordinators als eigenes Verschulden (sowie auch das Verschulden des Entwurfplaners, dessen Planung die Abdichtung auch noch enthalten hatte) in Höhe von insgesamt 80% zu.
Der Architekt kam hier noch mit einem blauen Auge davon: das Gericht ordnete dem Auftraggeber das Verschulden des Koordinators als eigenes Verschulden (sowie auch das Verschulden des Entwurfplaners, dessen Planung die Abdichtung auch noch enthalten hatte) in Höhe von insgesamt 80% zu.






