https://www.baunetz.de/recht/Grenzen_der_Koordinationspflicht_des_Architekten_Leistungen_von_Sonderfachleuten_43876.html


Grenzen der Koordinationspflicht des Architekten: Leistungen von Sonderfachleuten

Grundsätzlich hat der Architekt die Tätigkeiten aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer zu koordinieren; diese Pflicht findet jedoch ihre Grenze dort, wo es um die Abstimmung der Leistungen von Sonderfachleuten geht, deren Fachgebiete der Architekt nicht zu beherrschen braucht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 11.12.1975 - VII ZR 7/74 -, BauR 1976, 138)
Im Rahmen eines Bauvorhabens wird eine Heizungsanlage eingebaut. Die Planung und Ausführung der Heizungsanlage wurde der Fa. G und die Planung und Ausführung der Rohrleitung der Fa. R übertragen. Später kam es zu einer Korrosion in den Warmwasserrohren. Diese wurde dadurch verursacht, dass das aus dem Heizkessel kommende Wasser noch derart heiß war, dass es die Verzinkung in den Warmwasserrohren angriff. Zur Abstimmung der beiden Leistungen hätte ein Mischventil die Temperatur des aus dem Heizkessel kommenden Wassers herabsetzen müssen. Ein solches Mischventil war nicht eingebaut worden. Der Bauherr nahm für den entstandenen Schaden den Architekten in Haftung: der Architekt habe die beiden Leistungen besser koordinieren müssen.

Das OLG hatte den Architekten antragsgemäß verurteilt; er habe dafür sorgen müssen, dass die beiden Leistungen aufeinander abgestimmt würden. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Schadensersatzklage gegen den Architekten ab. Der BGH stellte zunächst fest, dass die grundsätzlich aus dem Architektenvertrag geschuldeten Leistungen (damals noch in Anlehnung an § 19 GOA) nicht die Planung von Heizungsanlagen beinhalteten. Deren Planung sei Sonderfachleuten vorbehalten, die besondere Fachkenntnisse vorhielten. Zwar könne der Architekt auch solche Sonderleistungen gegen eine Sondervergütung übernehmen, dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei die Planung der Heizungsanlage und der Rohrleitungen jeweils verschiedenen Firmen übertragen worden. Der BGH stellte sodann fest, dass das OLG richtig davon ausgegangen sei, dass der Architekt die Tätigkeiten aller an der Errichtung des Bauwerks beteiligten Unternehmer zu koordinieren habe. Diese Pflicht finde aber dort ihre Grenze, wo es sich um die Abstimmungen der Leistungen von Sonderfachleuten handele, deren Fachgebiete der Architekt nicht zu beherrschen brauche.
Hinweis
Der BGH konstituiert hier richtigerweise die Grenzen der Koordinierungspflicht parallel zu den Grenzen der Überwachungspflicht (vgl. unter Haftung / Lph 8, 9 / Überwachungspflichten). In beiden Fällen hören die Pflichten des Architekten dort auf, wo Spezialkenntnisse von ihm nicht mehr verlangt werden können. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Architekt in Folge dieser Begrenzung seiner Pflichten die Leistungen von Sonderfachleuten nicht etwa völlig aus den Augen verlieren kann; vielmehr hat er diese Leistungen - eben soweit seine Kenntnisse reichen - durchaus zu überwachen und zu koordinieren.

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck