https://www.baunetz.de/recht/Gesamtschuldnerische_Haftung_mit_Bauunternehmer_schwerer_Klotz_am_Bein_des_Planers_4139741.html
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Gesamtschuldnerische Haftung mit Bauunternehmer = schwerer Klotz am Bein des Planers
Der Architekt, der wegen eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich nachbesserungspflichtig ist, haftet neben dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner; der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, zunächst den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufzufordern.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 22.03.2012 - 10 U 344/11; BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZR 109/12 (NZB zurückgewiesen))
Bei einem Bauwerk wurden Erkeranlagen als Holzkonstruktion eingebaut. Später stellt sich heraus, dass die Konstruktion mangelhaft ist, weil die "Kopplungsfuge" ungenügend geschützt und "stumpfe Stöße an den Eckstielen" ausgeführt worden seien. Der Bauherr beauftragt (soweit aus dem Urteil ersichtlich) den ausführenden Unternehmer mit der Mängelbeseitigung. Er bezahlt dem Unternehmer sowohl die ursprüngliche Leistung als auch die Mängelbeseitigungsleistung. Mit den sich aus der Mängelbeseitigung ergebenden Kosten wendet er sich an den Architekten. Der Architekt wendet sein, der Auftraggeber habe den ausführenden Unternehmer für die Mängelbeseitigung nicht bezahlen müssen, da dieser selber verantwortlich für die Mängel sei.
Dieses Argument des Architekten lässt das OLG Dresden nicht gelten; vielmehr bejaht es eine Haftung des Architekten. Aufgrund sachverständiger Feststellungen sei klar, dass für den Mangel sowohl ein Planungsfehler als auch ein Bauleitungsfehler des Architekten ursächlich sei. Selbst einmal eine Mitverantwortlichkeit des Bauunternehmers unterstellt, würde eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Bauunternehmer und Architekt gegeben sein. Im Rahmen dieser gesamtschuldnerischen Haftung könnte der Auftraggeber sich frei aussuchen, an wen er sich wenden wolle.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 22.03.2012 - 10 U 344/11; BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZR 109/12 (NZB zurückgewiesen))
Bei einem Bauwerk wurden Erkeranlagen als Holzkonstruktion eingebaut. Später stellt sich heraus, dass die Konstruktion mangelhaft ist, weil die "Kopplungsfuge" ungenügend geschützt und "stumpfe Stöße an den Eckstielen" ausgeführt worden seien. Der Bauherr beauftragt (soweit aus dem Urteil ersichtlich) den ausführenden Unternehmer mit der Mängelbeseitigung. Er bezahlt dem Unternehmer sowohl die ursprüngliche Leistung als auch die Mängelbeseitigungsleistung. Mit den sich aus der Mängelbeseitigung ergebenden Kosten wendet er sich an den Architekten. Der Architekt wendet sein, der Auftraggeber habe den ausführenden Unternehmer für die Mängelbeseitigung nicht bezahlen müssen, da dieser selber verantwortlich für die Mängel sei.
Dieses Argument des Architekten lässt das OLG Dresden nicht gelten; vielmehr bejaht es eine Haftung des Architekten. Aufgrund sachverständiger Feststellungen sei klar, dass für den Mangel sowohl ein Planungsfehler als auch ein Bauleitungsfehler des Architekten ursächlich sei. Selbst einmal eine Mitverantwortlichkeit des Bauunternehmers unterstellt, würde eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Bauunternehmer und Architekt gegeben sein. Im Rahmen dieser gesamtschuldnerischen Haftung könnte der Auftraggeber sich frei aussuchen, an wen er sich wenden wolle.
Hinweis
Das Urteil entspricht derzeitiger herrschender Auffassung und Rechtsprechung. Wegweisend hatte schon der BGH mit Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06 unter Bezugnahme auf das Gesamtschuldnerverhältnis einen Architekten zu Schadensersatz verurteilt; obgleich in diesem Fall der Architekt den Bauherrn rechtzeitig geraten hatte, wegen der Mängel Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, hat der Bauherr den Bauunternehmer umfassend bezahlt, um danach den Architekten in Haftung zu nehmen.
Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10 ebenfalls im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung den Architekten ungemindert für haftbar gehalten; hier hatte der Bauherr zunächst versucht, den Bauunternehmer in Haftung zu nehmen, die Klage war allerdings erfolglos, weil der Bauherr die Mängel bereits vor Ablauf der gesetzten Frist selbst hatte beseitigen lassen.
Festzustellen ist mithin, dass die Annahme einer Gesamtschuldnerhaftung zwischen Architekten und Unternehmer den Architekten selbst bei etwaig vergleichsweise geringem Verschulden häufig mit dem vollen Schadensbetrag belastet. Allerdings – dies ist eine vorsichtige, positive Meldung – gibt es zunehmend Ansichten, die auch aufgrund vorgenannter als unangemessen empfundener Ergebnisse die Gesamtschuldnerhaftung zwischen Architekt und Unternehmer auf den Prüfstand stellen wollen. Es kann sich also lohnen, hier die Rechtsprechungsentwicklung im Auge zu behalten.
Das Urteil entspricht derzeitiger herrschender Auffassung und Rechtsprechung. Wegweisend hatte schon der BGH mit Urteil vom 26.07.2007 - VII ZR 5/06 unter Bezugnahme auf das Gesamtschuldnerverhältnis einen Architekten zu Schadensersatz verurteilt; obgleich in diesem Fall der Architekt den Bauherrn rechtzeitig geraten hatte, wegen der Mängel Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, hat der Bauherr den Bauunternehmer umfassend bezahlt, um danach den Architekten in Haftung zu nehmen.
Das OLG Frankfurt hatte in seinem Urteil vom 14.12.2010 - 16 U 145/10 ebenfalls im Rahmen einer gesamtschuldnerischen Haftung den Architekten ungemindert für haftbar gehalten; hier hatte der Bauherr zunächst versucht, den Bauunternehmer in Haftung zu nehmen, die Klage war allerdings erfolglos, weil der Bauherr die Mängel bereits vor Ablauf der gesetzten Frist selbst hatte beseitigen lassen.
Festzustellen ist mithin, dass die Annahme einer Gesamtschuldnerhaftung zwischen Architekten und Unternehmer den Architekten selbst bei etwaig vergleichsweise geringem Verschulden häufig mit dem vollen Schadensbetrag belastet. Allerdings – dies ist eine vorsichtige, positive Meldung – gibt es zunehmend Ansichten, die auch aufgrund vorgenannter als unangemessen empfundener Ergebnisse die Gesamtschuldnerhaftung zwischen Architekt und Unternehmer auf den Prüfstand stellen wollen. Es kann sich also lohnen, hier die Rechtsprechungsentwicklung im Auge zu behalten.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






