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Geminderte Leistung zu vollen HOAI-Prozentpunkten: Zulässig?
Die vertraglich geschuldete Leistung abweichend von den HOAI-Leistungsbildern zu definieren und diesen Leistungen ein Honorar auf der Grundlage der HOAI-Prozentpunkte zuzuordnen, steht den Parteien frei.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Zu prüfen ist in jedem Einzelfall, welchen Umfang der Vertrag hat.
Beispiel
(nach OLG Celle, Urt. v. 28.01.2026 - 14 U 81/22 , )
In Architekt wird für den Neubau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Der Vertrag enthält folgende Leistungsbeschreibung:
Grundlagenermittlung und Vorentwurf/Leistungsinhalt: Der mit den weiteren Beteiligten abgestimmte Entwurf enthält:
Die Parteien zerstreiten sich. Nachdem der Architekt Resthonorar einfordert, argumentiert der Bauherr, das Honorar sei zu mindern, da nicht sämtliche Leistungen der LP 1 und 2 erbracht worden seien; sämtliche Grundleistungen der LP 1 und 2 seien geschuldet, da ja auch die vollen Prozentpunkte für die LP 1 und 2 vereinbart worden seien.
Das Oberlandesgericht Celle weist die Argumentation des Bauherrn zurück. Die von einem Architekten vertraglich geschuldeten Leistungen richteten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages; die Honorarberechnungsmodule der HOAI seien hierfür nicht maßgeblich (vergleiche BGH, Urteil vom 24.10.1996). Hier hätten die Parteien die zu erbringenden Leistungen klar (und abweichend von dem Grundleistungsprogramm der HOAI) geregelt, ungeachtet dessen diesen geminderten Leistungen aber im Hinblick auf die Honorierung der Leistung die vollen Prozentpunkte nach HOAI zugeordnet. Das Gericht erachtete dieses Vorgehen – richtigerweise – als grundsätzlich ohne weiteres zulässig.
(nach OLG Celle, Urt. v. 28.01.2026 - 14 U 81/22 , )
In Architekt wird für den Neubau eines Mehrfamilienhauses beauftragt. Der Vertrag enthält folgende Leistungsbeschreibung:
Grundlagenermittlung und Vorentwurf/Leistungsinhalt: Der mit den weiteren Beteiligten abgestimmte Entwurf enthält:
- Das zeichnerische Planungskonzept
- einschließlich Klärung der Aufgabenstellung und
- eine Kostenschätzung nach DIN zwo 76 sowie
- eine Baubeschreibung
- dabei sind die Fachplanungen der weiteren Planungsbeteiligten zu integrieren.
Die Parteien zerstreiten sich. Nachdem der Architekt Resthonorar einfordert, argumentiert der Bauherr, das Honorar sei zu mindern, da nicht sämtliche Leistungen der LP 1 und 2 erbracht worden seien; sämtliche Grundleistungen der LP 1 und 2 seien geschuldet, da ja auch die vollen Prozentpunkte für die LP 1 und 2 vereinbart worden seien.
Das Oberlandesgericht Celle weist die Argumentation des Bauherrn zurück. Die von einem Architekten vertraglich geschuldeten Leistungen richteten sich nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages; die Honorarberechnungsmodule der HOAI seien hierfür nicht maßgeblich (vergleiche BGH, Urteil vom 24.10.1996). Hier hätten die Parteien die zu erbringenden Leistungen klar (und abweichend von dem Grundleistungsprogramm der HOAI) geregelt, ungeachtet dessen diesen geminderten Leistungen aber im Hinblick auf die Honorierung der Leistung die vollen Prozentpunkte nach HOAI zugeordnet. Das Gericht erachtete dieses Vorgehen – richtigerweise – als grundsätzlich ohne weiteres zulässig.
Hinweis
Der Bauherr argumentierte des Weiteren, es handele sich bei der Leistungsbeschreibung im Vertrag um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung. Das Gericht folgt auch diese Argumentation nicht. Es sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei der Leistungsbeschreibung überhaupt un eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des §§ 305 BGB handele. Jedenfalls sei diese einer etwaigen Inhaltskontrolle entzogen. Denn die Leistungsbeschreibung regele die zwischen den Parteien vereinbarten Hauptleistungspflichten. Auch sei die Regelung weder überraschend noch intransparent.
Bei dem Vertrag handelte es sich um einen Verbrauchervertrag; wäre dieser nach dem 1.1.2021 abgeschlossen worden, so hätte der Architekt den Verbraucher allerdings gemäß § 7 Abs. 2 HOAI in Textform belehren müssen; denn die geminderte Leistung führt zu einem Honorar oberhalb des Basishonorarsatzes.
Bei dem Vertrag handelte es sich um einen Verbrauchervertrag; wäre dieser nach dem 1.1.2021 abgeschlossen worden, so hätte der Architekt den Verbraucher allerdings gemäß § 7 Abs. 2 HOAI in Textform belehren müssen; denn die geminderte Leistung führt zu einem Honorar oberhalb des Basishonorarsatzes.






