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GU-Zuschlag = anrechenbare Kosten?
Bei einem GU Zuschlag handelt es sich nach Auffassung des LG Krefeld nicht um Baunebenkosten, sondern um anrechenbare Kosten als Teil der KG 300-500.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI 2009 .
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar
Beispiel
(nach LG Krefeld , - Urteil vom 13.2.2025 – 5 O 124/23 – nicht rechtskräftig)
Ein Generalplaner wird mit Leistungen für ein umfangreiches Bauvorhaben beauftragt, das Honorar soll sich nach der HOAI richten. Zwischen Generalplaner und Auftraggeber entsteht Streit, ob der vom Auftraggeber dem Generalunternehmer gewährte GU-Zuschlag i.H.v. 13,75 % zu den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung als Honorarermittlungsgrundlage zählt oder nicht. Der Generalplaner argumentiert, dass eine GU-Vergabe von vornherein vorgesehen worden sei und es sich bei dem GU-Zuschlag um unternehmerische Kosten handele, die den KG 300-500 zuzuordnen seien. Der Bauherr argumentiert, es sei technisch falsch, Zuschläge wie den GU-Zuschlag bereits in der Kostenberechnung zu erfassen, sie gehörten in den honorarrechtlich keine Rolle mehr spielenden Kostenanschlag. Zum Zeitpunkt der 17. Abschlagsrechnung des Generalplaners beträgt das Mehrhonorar unter Berücksichtigung des GU-Zuschlages Euro 280.000 (!). Der Generalplaner zieht vor Gericht.
Das Landgericht gibt der Klage vollständig statt (und folgt damit nicht der Entscheidung des OLG Köln vom 25.07.2002). In der Kostenberechnung seien unter den Kostengruppen 300-500 nach der DIN 276-1:2008-12 die unternehmerischen Kosten zu erfassen, die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen würden. Hierzu gehörten auch die Kosten, die bei einem beabsichtigten Generalunternehmereinsatz anfallen (GU-Zuschlag). Demgegenüber gehört der GU-Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700.
(nach LG Krefeld , - Urteil vom 13.2.2025 – 5 O 124/23 – nicht rechtskräftig)
Ein Generalplaner wird mit Leistungen für ein umfangreiches Bauvorhaben beauftragt, das Honorar soll sich nach der HOAI richten. Zwischen Generalplaner und Auftraggeber entsteht Streit, ob der vom Auftraggeber dem Generalunternehmer gewährte GU-Zuschlag i.H.v. 13,75 % zu den anrechenbaren Kosten der Kostenberechnung als Honorarermittlungsgrundlage zählt oder nicht. Der Generalplaner argumentiert, dass eine GU-Vergabe von vornherein vorgesehen worden sei und es sich bei dem GU-Zuschlag um unternehmerische Kosten handele, die den KG 300-500 zuzuordnen seien. Der Bauherr argumentiert, es sei technisch falsch, Zuschläge wie den GU-Zuschlag bereits in der Kostenberechnung zu erfassen, sie gehörten in den honorarrechtlich keine Rolle mehr spielenden Kostenanschlag. Zum Zeitpunkt der 17. Abschlagsrechnung des Generalplaners beträgt das Mehrhonorar unter Berücksichtigung des GU-Zuschlages Euro 280.000 (!). Der Generalplaner zieht vor Gericht.
Das Landgericht gibt der Klage vollständig statt (und folgt damit nicht der Entscheidung des OLG Köln vom 25.07.2002). In der Kostenberechnung seien unter den Kostengruppen 300-500 nach der DIN 276-1:2008-12 die unternehmerischen Kosten zu erfassen, die nach der Planung vorgesehenen Bauleistungen mit sich bringen würden. Hierzu gehörten auch die Kosten, die bei einem beabsichtigten Generalunternehmereinsatz anfallen (GU-Zuschlag). Demgegenüber gehört der GU-Zuschlag nicht zu den Kosten der Kostengruppe 700.
Hinweis
Der Auftraggeber hatte sich auch darauf berufen, dass die Parteien vertraglich verabredet hätten, dass sich die anrechenbaren Kosten nach einer vom Auftraggeber „bestätigten“ Kostenberechnung richten sollten; unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH, Urt. v. 16.11.2016 erachtete das Landgericht Krefeld diese Klausel allerdings als unwirksam.
Der Auftraggeber hatte sich auch darauf berufen, dass die Parteien vertraglich verabredet hätten, dass sich die anrechenbaren Kosten nach einer vom Auftraggeber „bestätigten“ Kostenberechnung richten sollten; unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH, Urt. v. 16.11.2016 erachtete das Landgericht Krefeld diese Klausel allerdings als unwirksam.






