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Fortschreibung der Ausführungsplanung nicht erbracht: Konkludente Abnahme gleichwohl möglich?

Eine insgesamt vollständige Leistungserbringung ist nicht Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, kleinere, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Restarbeiten schaden nicht; nach Ansicht des OLG Köln kann auch die Grundleistungen der Leistungsphase 5 Fortschreibung der Ausführungsplanung eine solche untergeordnete Restarbeit darstellen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Die Abnahme stellt auch Dreh- und Angelpunkt des Vertragsverhältnisses dar, an welchen zahlreiche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Beispiel
(nach OLG Köln , - Beschluss vom 01.07.2020 - 7 U 163/19)
Ein Architekt war stufenweise mit gesonderten Verträgen unter anderem für die Leistungsphase 5 und für die Leistungsphase 6 bis einschließlich 8 beauftragt worden. Die Leistungsphase 5 stellte er nach Erbringung in Rechnung, die Rechnung wurde durch den Bauherrn etwa eine Woche später beglichen. Später wurde der Architekt durch den Bauherrn wegen Planungsfehler aus der Leistungsphase 5 in Haftung genommen. Der Architekt berief sich auf Verjährung und meint, die Verjährung für etwaige Pflichtverletzungen aus der Leistungsphase 5 habe bereits mit der Zahlung seiner für die Leistungsphase 5 gestellten Rechnung begonnen.

Das Oberlandesgericht Köln folgte der Argumentation des Architekten und weist die Haftungsklage insoweit ab. Zunächst führt das Gericht aus, dass die Tatsache, dass dem Architekten in einem gesonderten Vertrag auch die Leistungsphasen 6-8 beauftragt worden seien, nicht dazu führe, dass Leistungen der Leistungsphase 5 bis zum Abschluss der nächsten Stufe nicht abgenommen werden könnten; hier sei eine Beauftragung derart erfolgt, dass beide Parteien nach jeder Stufe frei waren, die Zusammenarbeit zu beenden, daher läge kein einheitliches Vertragsverhältnis vor (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2015).

Darüber hinaus hatte sich der Bauherr aber auch noch darauf berufen, dass die Leistungsphase 5 infolge der Grundleistung Fortführung der Ausführungsplanung erst gegen Ende der Bauwerkserrichtung abgeschlossen sei und entsprechend auch nicht vorher konkludent abgenommen werden könne. Auch dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Köln allerdings nicht. Unter Bezugnahme auch auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 25.08.2015) meint das Oberlandesgericht Köln, dass eine insgesamt vollständige Leistungserbringung nicht zwingend Voraussetzung für eine grundsätzliche Abnahmereife, d. h. auch eine konkludente Abnahme des Architektenwerks, sei; erforderlich sei nur, dass aus Sicht der Vertragspartner eine grundsätzlich vollständige Leistung vorliege. Kleinere, die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigende Restarbeiten von untergeordneter Bedeutung würden nicht schaden. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrechnung für die Leistungsphase 5 aus Sicht der Parteien noch eine in maßgeblichem Umfang zu erreichende Fortschreibung der Ausführungsplanung notwendig werden würde, weshalb ein Ausstehen dieser Restleistung einer Abnahmereife nicht entgegenstünde.


Hinweis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf war in seinem oben zitierten Urteil vom 25.08.2015 zu dem gleichen Ergebnis kommen. Allerdings lag dort der Sachverhalt etwas anders, da zum Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung für die Leistungsphase 5 die Bauwerkserrichtung bereits fast abgeschlossen war. Im Fall des Oberlandesgerichts Köln war dies jedoch anders: In diesem Fall lag zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung und der Fertigstellung des Bauwerks rund ein Jahr. Entsprechend könnte nach Ansicht des Verfassers hier schon gefragt werden, ob der (möglicherweise unwissende) Bauherr hier vielleicht mit der Zahlung nur eben die ihm vorliegenden und bereits erbrachten Grundleistungen der Leistungsphase 5 abgenommen hatte, aber eben noch nicht die Fortschreibung der Ausführungsplanung.


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