https://www.baunetz.de/recht/Fehlende_Planung_des_Architekten_Haftung_des_Bauunternehmers__44350.html
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Fehlende Planung des Architekten: Haftung des Bauunternehmers?
Führt ein Bauunternehmer in Kenntnis des Fehlens einer Fachplanung des Architekten Arbeiten aus, dann kann er sich im Fall mangelhafter Ausführung nicht auf Mitverschulden wegen fehlender Planung berufen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 21.10.2004 - 14 U 26/04)
Ein Bauunternehmer verpflichtet sich zum Einbau einer Heizungsanlage in ein Fitnessstudio. Eine Fachplanung des Architekten wird ihm nicht zur Verfügung gestellt. Gleichwohl führt er die Arbeiten aus. Die Ausführung erweist sich als mangelbehaftet. Die geforderte Leistung wird durch die Anlage nicht erbracht. Der Bauunternehmer meint, dass hierfür der Architekt mindestens mit verantwortlich sei – erst recht deswegen weil nicht bloß eine fehlerhafte Planung gegeben sein sondern eine Planung gänzlich gefehlt habe.
Zu unrecht wie das OLG meint. Der Bauunternehmer habe das Risiko bewusst auf sich genommen und letztendlich selbst seine Arbeiten geplant. Eine fehlende Planung könne anders als eine fehlerhafte Planung kein Vertrauen begründen. Der Bauunternehmer hätte auf Bedenken wegen fehlender Planung hinweisen müssen oder die Mitwirkung des Bauherrn durch Erbringen von Planungsleistungen fordern müssen. Selbst die Planung in die Hand zu nehmen und sich dann auf einen Planungsfehler zu berufen könne schließlich nur bedeuten, sich gerade auf die eigene Haftung zu berufen, da tatsächlich der Bauunternehmer selbst die Planung erbracht habe.
(nach OLG Celle , Urt. v. 21.10.2004 - 14 U 26/04)
Ein Bauunternehmer verpflichtet sich zum Einbau einer Heizungsanlage in ein Fitnessstudio. Eine Fachplanung des Architekten wird ihm nicht zur Verfügung gestellt. Gleichwohl führt er die Arbeiten aus. Die Ausführung erweist sich als mangelbehaftet. Die geforderte Leistung wird durch die Anlage nicht erbracht. Der Bauunternehmer meint, dass hierfür der Architekt mindestens mit verantwortlich sei – erst recht deswegen weil nicht bloß eine fehlerhafte Planung gegeben sein sondern eine Planung gänzlich gefehlt habe.
Zu unrecht wie das OLG meint. Der Bauunternehmer habe das Risiko bewusst auf sich genommen und letztendlich selbst seine Arbeiten geplant. Eine fehlende Planung könne anders als eine fehlerhafte Planung kein Vertrauen begründen. Der Bauunternehmer hätte auf Bedenken wegen fehlender Planung hinweisen müssen oder die Mitwirkung des Bauherrn durch Erbringen von Planungsleistungen fordern müssen. Selbst die Planung in die Hand zu nehmen und sich dann auf einen Planungsfehler zu berufen könne schließlich nur bedeuten, sich gerade auf die eigene Haftung zu berufen, da tatsächlich der Bauunternehmer selbst die Planung erbracht habe.
Hinweis
In dem vorliegenden Fall erkennt das Gericht, dass der – nicht seltene – „erst recht Schluss“ nicht richtig sein kann sondern vielmehr „gerade nicht“ gilt, wenn der Architekt schon keine Planungsleistung erbringt und der Bauunternehmer meint ohne eine Planung auszukommen. Ob der Architekt gleichwohl dem Bauherrn haftet, hängt von den durch den Architekten übernommenen Leistungspflichten ab. Hat der Architekt die Planung übernommen, führt er sie nicht aus, wird regelmäßig anzunehmen sein, dass seine Planung zu einer richtigen Ausführung durch den Unternehmer geführt hätte. Der Architekt wird sich gegebenenfalls im Rahmen des sog. Gesamtschuldnerausgleiches aber auf eine volle Verantwortung des Unternehmers berufen können und den in Regress nehmen können.
In dem vorliegenden Fall erkennt das Gericht, dass der – nicht seltene – „erst recht Schluss“ nicht richtig sein kann sondern vielmehr „gerade nicht“ gilt, wenn der Architekt schon keine Planungsleistung erbringt und der Bauunternehmer meint ohne eine Planung auszukommen. Ob der Architekt gleichwohl dem Bauherrn haftet, hängt von den durch den Architekten übernommenen Leistungspflichten ab. Hat der Architekt die Planung übernommen, führt er sie nicht aus, wird regelmäßig anzunehmen sein, dass seine Planung zu einer richtigen Ausführung durch den Unternehmer geführt hätte. Der Architekt wird sich gegebenenfalls im Rahmen des sog. Gesamtschuldnerausgleiches aber auf eine volle Verantwortung des Unternehmers berufen können und den in Regress nehmen können.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






