https://www.baunetz.de/recht/Errichtung_Winkelstuetzmauer_der_ueberwachungspflicht_des_Architekten_unterliegende_wichtige_und_kritische_Arbeit__895933.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Teltower Sternhalle
Schule von Numrich Albrecht Klumpp
Präzisionsbau für Präzisionssport
Sportzentrum von LP architektur in St. Michael im Salzburger Lungau
Polarisieren am Frederiksplein
Umbau in Amsterdam von Office Winhov
Goebbels-Villa zu verschenken
Zu den Diskussionen um das ehemalige FDJ-Gelände am Bogensee bei Berlin
Geschichte der Landschaftsarchitektur
Online-Ausstellung des bdla
Räume für Kinder
BAUNETZWOCHE#644
Treppenkaskaden für die Nachbarschaft
Schule in Kopenhagen von Christensen & Co
Errichtung Winkelstützmauer: der Überwachungspflicht des Architekten unterliegende wichtige und kritische Arbeit?
Die Grundstückstiefe einer Winkelstützwand kann eine wichtige und kritische Arbeit darstellen, die der Architekt überwachen muss.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 06.12.2006 - 12 U 103/06 )
Ein Architekt wird mit der Bauleitung bis zur Fertigstellung des Rohbaus auf einem Hanggrundstück beauftragt. Die Statikplanung sieht die Errichtung einer Winkelstützmauer vor. Entgegen der Statikplanung wird bei der Ausführung die Gründungstiefe der Winkelstützmauer nicht eingehalten. Der Bauherr nimmt den Architekten im Zusammenhang mit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Entlastung der Winkelstützmauer in Anspruch. Der Architekt meint unter anderem, dass er sich habe darauf verlassen können, dass ein qualifiziertes Bauunternehmen die in der Statikplanung vorgegebene Gründungstiefe beachten würde. Damit setzt er sich nicht durch. Der Architekt haftet gegenüber dem Auftraggeber. Gründungsarbeiten für eine Stützmauer in Hanglange stellen Arbeiten von besonderer Bedeutung dar, die der Überwachung durch den bauleitenden Architekten bedürfen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 06.12.2006 - 12 U 103/06 )
Ein Architekt wird mit der Bauleitung bis zur Fertigstellung des Rohbaus auf einem Hanggrundstück beauftragt. Die Statikplanung sieht die Errichtung einer Winkelstützmauer vor. Entgegen der Statikplanung wird bei der Ausführung die Gründungstiefe der Winkelstützmauer nicht eingehalten. Der Bauherr nimmt den Architekten im Zusammenhang mit erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zur Entlastung der Winkelstützmauer in Anspruch. Der Architekt meint unter anderem, dass er sich habe darauf verlassen können, dass ein qualifiziertes Bauunternehmen die in der Statikplanung vorgegebene Gründungstiefe beachten würde. Damit setzt er sich nicht durch. Der Architekt haftet gegenüber dem Auftraggeber. Gründungsarbeiten für eine Stützmauer in Hanglange stellen Arbeiten von besonderer Bedeutung dar, die der Überwachung durch den bauleitenden Architekten bedürfen.
Hinweis
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Architekt auch damit zur Wehr gesetzt, überhaupt nicht die Bauleitung bezüglich der Errichtung der Wand inne zu haben, sondern nur bezüglich des Rohbaus mit der Bauleitung beauftragt gewesen zu sein. Das Gericht stellt in dem Zusammenhang klar, dass dies dahinstehen könne, weil der Architekt tatsächlich zurzeit der Errichtung der Winkelstützmauer Bauleiter gewesen sei. In dem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass der Architekt insoweit auch nicht (ausreichend) bezahlt worden sei. (vgl. Haftung; Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter)
In dem entschiedenen Fall hatte sich der Architekt auch damit zur Wehr gesetzt, überhaupt nicht die Bauleitung bezüglich der Errichtung der Wand inne zu haben, sondern nur bezüglich des Rohbaus mit der Bauleitung beauftragt gewesen zu sein. Das Gericht stellt in dem Zusammenhang klar, dass dies dahinstehen könne, weil der Architekt tatsächlich zurzeit der Errichtung der Winkelstützmauer Bauleiter gewesen sei. In dem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, dass der Architekt insoweit auch nicht (ausreichend) bezahlt worden sei. (vgl. Haftung; Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter)