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Ermäßigung gem. § 23 Abs. 2 HOAI: nur bei Leistungsminderung auf Grund gleichzeitiger Durchführung

Eine Ermäßigung gemäß § 23 Abs. 2 HOAI setzt die tatsächliche Feststellung voraus, dass sich der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistung gemindert hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.

Führt der Architekt an einem Gebäude verschiedene Leistungen aus (z.B. Umbau und Erweiterung), so hat gem. § 23 HOAI grundsätzlich eine gesonderte Ermittung der anrechenbaren Kosten und entsprechend gesonderte Berechnung des Honorars zu erfolgen.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 21.09.2004 - 17 U 191/01 –; BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 241/04 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Ein Architekt erhält einen Auftrag für den Umbau eines Industriegebäudes in eine Privatklinik sowie gleichzeitige Aufstockung um ein Penthouse. In seiner Rechnung setzt der Architekt für Umbau und Erweiterung einheitliche anrechenbare Kosten sowie den Umbauzuschlag in Höhe von 20 % an. Das Gericht korrigiert die Abrechnung des Architekten nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens. Nach § 23 Abs. 1 sei auch bei gleichzeitiger Durchführung der verschiedenen Leistungen an einem Gebäude das Honorar für jede einzelne Leistung getrennt zu berechnen; der Zuschlag könne nur für die Leistungen betreffend des Umbaues angesetzt werden (vgl. Honoraranspruch / .. / einheitlicher Ansatz des Umbauzuschlages). Eine getrennte Abrechnung scheide hier auch nicht deshalb aus, weil eine getrennte Ermittlung der anrechenbaren Kosten wegen starker Überschneidungen und damit verbundener Doppelansätze nicht möglich wäre (vgl. Honoraranspruch / .. / Abgrenzung Erweiterungsbau).

Des Weiteren stellt das Gericht fest, dass eine Ermäßigung gemäß § 23 Abs. 2 HOAI nicht stattfinde. Der Sachverständige habe nicht feststellen können, dass sich etwa der Umfang jeder einzelnen Leistung durch die gleichzeitige Durchführung der Leistung gemindert hätte.
Hinweis
Höchstrichterliche Rechtsprechung liegt zu der Anwendung des § 23 Abs. 2 HOAI bisher nicht vor. Wie genau eine Ermäßigung zu berechnen ist, kann mithin nicht eindeutig gesagt werden. Nicht in Betracht kommen wird eine Minderung der anrechenbaren Kosten, da insoweit das System der HOAI entgegen steht. Die Minderung wird mithin, jedenfalls grundsätzlich durch eine anteilige Minderung der Prozentpunkte vorgenommen werden müssen. Nach Ansicht des Unterzeichners kann hierbei ähnlich verfahren werden, wie bei der Berechnung des Honorars für Wiederholungsleistungen im Rahmen von Planungsänderungsanordnungen (vgl. allgemein unter Honoraranspruch / Umfang gemäß HOAI / Planungsänderungen). Auch hier müssen die Prozentpunkte für die Wiederholungsleistungen unter Berücksichtigung der wiederverwendbaren Leistungen der Erstplanung angesetzt werden.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck