https://www.baunetz.de/recht/Erdgeschossgrundriss_urheberrechtlich_schutzfaehig_43374.html
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Erdgeschoßgrundriß urheberrechtlich schutzfähig
Auch ein Erdgeschoßgrundriß als Teil eines Vorentwurfs kann Urheberrechtsschutz genießen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Voraussetzung dafür, daß einem bestimmten Werk Urheberrechtsschutz zuerkannt werden kann, ist, daß das Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 10.12.1987 - - I ZR 198/85 -; NJW-RR 1988, 1204)
Ein Architekt fertigte für einen Bauherrn den Vorentwurf für ein Einfamilienhaus. Der Bauherr kündigte dem Architekten und ließ das Einfamilienhaus unter Heranziehung eines anderen Architekten auf der Grundlage des Vorentwurfs bauen. Der Architekt macht u.a. Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte an der Grundrißzeichnung geltend.
Die Vorinstanz hatte die Urheberrechtsfähigkeit der Grundrißzeichnung nicht anerkannt; es reiche für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes nicht aus, daß sich die eigenschöperische Leistung nur in einem Teil der Bauaufgabe zeige, die zudem auch noch keine Raumform erkennbar werden lasse. Der Bundesgerichtshof hingegen sah in der Grundrißzeichnung ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Auch einzelne Werkteile könnten schutzfähig sein. Die Zeichnungen des Architekten ließen bereits wesentliche Raumvorstellungen erkennen, z.B. die Baukörperform und seine Anpassung an das vorhandene Grundstück, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtungen. Die Gestaltung dieser Elemente sei - insoweit werde dem Sachverständigengutachten gefolgt - hier urheberrechtlich schutzwürdig.
(nach BGH , Urt. v. 10.12.1987 - - I ZR 198/85 -; NJW-RR 1988, 1204)
Ein Architekt fertigte für einen Bauherrn den Vorentwurf für ein Einfamilienhaus. Der Bauherr kündigte dem Architekten und ließ das Einfamilienhaus unter Heranziehung eines anderen Architekten auf der Grundlage des Vorentwurfs bauen. Der Architekt macht u.a. Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte an der Grundrißzeichnung geltend.
Die Vorinstanz hatte die Urheberrechtsfähigkeit der Grundrißzeichnung nicht anerkannt; es reiche für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes nicht aus, daß sich die eigenschöperische Leistung nur in einem Teil der Bauaufgabe zeige, die zudem auch noch keine Raumform erkennbar werden lasse. Der Bundesgerichtshof hingegen sah in der Grundrißzeichnung ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Auch einzelne Werkteile könnten schutzfähig sein. Die Zeichnungen des Architekten ließen bereits wesentliche Raumvorstellungen erkennen, z.B. die Baukörperform und seine Anpassung an das vorhandene Grundstück, die Raumzuordnung, die Tür- und Fensteranordnung sowie die Lichtführung und die Blickrichtungen. Die Gestaltung dieser Elemente sei - insoweit werde dem Sachverständigengutachten gefolgt - hier urheberrechtlich schutzwürdig.
Hinweis
Das Urheberrecht ist ein sog. absolutes Recht; es wirkt nicht nur gegenüber etwaigen Vertragspartnern, sondern gegenüber jedermann (beispielsweise gilt das Verbot der Entstellung des Werks nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch Dritten gegenüber). Zu beachten ist, daß zur Entstehung des Urheberrechts ein objektiv schutzwürdiges Werk vorhanden sein muß. Demzufolge können Bauherr und Architekt nicht etwa vertraglich bestimmen, daß das Werk des Architekten - unabhängig von seiner tatsächlichen ästhetischen Qualität - Urheberrechtsschutz genießen soll.
Das Urheberrecht ist ein sog. absolutes Recht; es wirkt nicht nur gegenüber etwaigen Vertragspartnern, sondern gegenüber jedermann (beispielsweise gilt das Verbot der Entstellung des Werks nicht nur gegenüber dem Auftraggeber, sondern auch Dritten gegenüber). Zu beachten ist, daß zur Entstehung des Urheberrechts ein objektiv schutzwürdiges Werk vorhanden sein muß. Demzufolge können Bauherr und Architekt nicht etwa vertraglich bestimmen, daß das Werk des Architekten - unabhängig von seiner tatsächlichen ästhetischen Qualität - Urheberrechtsschutz genießen soll.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck