https://www.baunetz.de/recht/Einvernehmliche_schriftliche_Reduzierung_eines_Umbauzuschlages_nach_Auftragserteilung_moeglich__734848.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Im Dazwischen des Archipels
Büro- und Veranstaltungsgebäude in São Paulo von Estúdio Gustavo Utrabo
Gibt es keine Alternativen?
Zur Debatte um eine Randbebauung des Tempelhofer Feldes in Berlin
Wissenschaft in der Fußgängerzone
Umbau in München von OSA Ochs Schmidhuber Architekten
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Schlüsselfertig high-end Aufstockung in London von Thomas-McBrien 976 Stampflehmklötze in Oberbayern Campusgebäude in Traunstein von Studio Anna Heringer Akropolis der Wuppertaler Verwaltung Transformation von kister scheithauer gross Vier auf den Azoren Servicegebäude von Pedro Maurício Borges und Paulo Lopes Vaz
Einvernehmliche schriftliche Reduzierung eines Umbauzuschlages nach Auftragserteilung möglich?
Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich auch vor Vertragsbeendigung geändert werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird der Architekt mit einem Umbau beauftragt, so hat er verschiedene Besonderheiten zu beachten.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 211/07 )
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einem schriftlichen Architektenvertrag mit Leistungen zu einem Erweiterungsbau und einer Modernisierung eines Gymnasiums. Für Umbauten und Modernisierungen vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag von 25 %. Der Architekt beginnt mit seinen Leistungen. Später treffen die Parteien einvernehmlich eine Regelung, wonach der Umbauzuschlag auf 15 % reduziert wird. Im Rahmen seiner Abrechnung setzt der Architekt dann erneut 25 % Umbauzuschlag für die Umbauleistungen an. Er hält die spätere Vereinbarung der Reduzierung für unwirksam.
Das OLG Rostock hatte dem Architekten noch das Honorar mit dem 25 %igen Zuschlag zugesprochen. Es bezog sich dabei auf die Rechtsprechung auch des BGH, eine bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung könne vor Beendigung der Architektentätig nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2003). Der BGH hebt das Urteil des OLG insoweit auf und entscheidet anders: § 24 Abs. 1 HOAI verlange, dass der Umbauzuschlag schriftlich vereinbart werde, nicht aber, dass dies (wie in § 4 Abs. 1 gefordert) bei Auftragserteilung erfolge. Der Umbauzuschlag könne dementsprechend auch nach Auftragserteilung vereinbart werden. Unterliege somit die Vereinbarung des Umbauzuschlages keiner zeitlichen Beschränkung, könne sie auch jederzeit geändert werden. Das oben zitierte Urteil – hierauf weist der BGH hin – betreffe lediglich die Vereinbarung von Honoraren, für die gemäß § 4 Abs. 4 der Mindestsatz gelte, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden sei. Hierzu gehöre die Vereinbarung nach § 24 HOAI eben nicht.
(nach BGH , Urt. v. 27.11.2008 - VII ZR 211/07 )
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten mit einem schriftlichen Architektenvertrag mit Leistungen zu einem Erweiterungsbau und einer Modernisierung eines Gymnasiums. Für Umbauten und Modernisierungen vereinbaren die Parteien einen Umbauzuschlag von 25 %. Der Architekt beginnt mit seinen Leistungen. Später treffen die Parteien einvernehmlich eine Regelung, wonach der Umbauzuschlag auf 15 % reduziert wird. Im Rahmen seiner Abrechnung setzt der Architekt dann erneut 25 % Umbauzuschlag für die Umbauleistungen an. Er hält die spätere Vereinbarung der Reduzierung für unwirksam.
Das OLG Rostock hatte dem Architekten noch das Honorar mit dem 25 %igen Zuschlag zugesprochen. Es bezog sich dabei auf die Rechtsprechung auch des BGH, eine bei Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung könne vor Beendigung der Architektentätig nicht mehr abgeändert werden (vgl. BGH Urteil vom 27.02.2003). Der BGH hebt das Urteil des OLG insoweit auf und entscheidet anders: § 24 Abs. 1 HOAI verlange, dass der Umbauzuschlag schriftlich vereinbart werde, nicht aber, dass dies (wie in § 4 Abs. 1 gefordert) bei Auftragserteilung erfolge. Der Umbauzuschlag könne dementsprechend auch nach Auftragserteilung vereinbart werden. Unterliege somit die Vereinbarung des Umbauzuschlages keiner zeitlichen Beschränkung, könne sie auch jederzeit geändert werden. Das oben zitierte Urteil – hierauf weist der BGH hin – betreffe lediglich die Vereinbarung von Honoraren, für die gemäß § 4 Abs. 4 der Mindestsatz gelte, sofern bei Auftragserteilung nichts anderes vereinbart worden sei. Hierzu gehöre die Vereinbarung nach § 24 HOAI eben nicht.
Hinweis
Die Entscheidung des BGH ist klug und richtig. Wenn ein Umbauzuschlag auch nach Auftragserteilung vereinbart oder erhöht werden kann, muss er natürlich auch reduziert werden können. Allerdings hätte sich in dem vorliegenden Fall zusätzlich die Frage gestellt, ob durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 15 % eine Mindestsatzunterschreitung herbeigeführt wird (vgl. hier KG Berlin Urteil vom 12.12.1997).
Die Entscheidung des BGH ist klug und richtig. Wenn ein Umbauzuschlag auch nach Auftragserteilung vereinbart oder erhöht werden kann, muss er natürlich auch reduziert werden können. Allerdings hätte sich in dem vorliegenden Fall zusätzlich die Frage gestellt, ob durch die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 15 % eine Mindestsatzunterschreitung herbeigeführt wird (vgl. hier KG Berlin Urteil vom 12.12.1997).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Umbau HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck






