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Eintragung als freier Architekt verbietet baugewerbliche Tätigkeit
Eine Eintragung als freier Architekt verbietet baugewerbliche Tätigkeiten; für den Verstoß gegen das Verbot der baugewerblichen Betätigung ist es unerheblich, in welchem Umfange neben der baugewerblichen Tätigkeit freie Architektenleistungen erbracht wurden.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 – BG 46/25 , )
Ein Architekt lässt sich in Baden-Württemberg in die Architektenliste als „freiberuflich" eintragen. Ungeachtet dessen ist er über eine Beteiligung an einer „Wohnbau GmbH & Co. KG“ auch baugewerblich tätig. Nach Bekanntwerden der baugewerblichen Tätigkeit verurteilte ihn das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg zu einer Geldbuße in Höhe von Euro 7500.
Ein freier Architekt dürfe baugewerblichen Tätigkeiten nicht nachgehen; er dürfe keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Unerheblich sei dabei, in welchem Umfang der Architekt darüber hinaus Leistungen eines freien Architekten erbracht habe. Er werde aufgrund seiner tatsächlich baugewerblichen Betätigung von der Allgemeinheit nicht mehr als unabhängiges Organ der Baukultur wahrgenommen. Für den Außenstehenden verwische sich in seiner Person das Berufsbild des freien Architekten mit dem Bild des auf Gewinnerzielung orientierten gewerblichen Architekten. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit müsse es nicht zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Interessen eines Erwerbes bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein. Schließlich könne sich der Architekt auch nicht auf mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Tätigkeit berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu seiner gewissenhaften Berufsausübung gehöre.
(nach Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2025 – BG 46/25 , )
Ein Architekt lässt sich in Baden-Württemberg in die Architektenliste als „freiberuflich" eintragen. Ungeachtet dessen ist er über eine Beteiligung an einer „Wohnbau GmbH & Co. KG“ auch baugewerblich tätig. Nach Bekanntwerden der baugewerblichen Tätigkeit verurteilte ihn das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg zu einer Geldbuße in Höhe von Euro 7500.
Ein freier Architekt dürfe baugewerblichen Tätigkeiten nicht nachgehen; er dürfe keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Unerheblich sei dabei, in welchem Umfang der Architekt darüber hinaus Leistungen eines freien Architekten erbracht habe. Er werde aufgrund seiner tatsächlich baugewerblichen Betätigung von der Allgemeinheit nicht mehr als unabhängiges Organ der Baukultur wahrgenommen. Für den Außenstehenden verwische sich in seiner Person das Berufsbild des freien Architekten mit dem Bild des auf Gewinnerzielung orientierten gewerblichen Architekten. Für den Verstoß wegen mangelnder Wahrung der Unabhängigkeit müsse es nicht zu einer aktuellen Beeinträchtigung der Interessen eines Erwerbes bzw. Bauherrn im Einzelfall gekommen sein. Schließlich könne sich der Architekt auch nicht auf mangelnde Kenntnis des Verbots der baugewerblichen Tätigkeit berufen, weil die Kenntnis der Berufsordnung zu seiner gewissenhaften Berufsausübung gehöre.
Hinweis
In vielen Landes-Architektengesetzen ist die Trennung von gewerblichen und freiberuflichen Architekten vorgesehen, nicht in allen. In NRW gibt es die Trennung nicht. Allerdings ist auch dort der Architekt, wenn er als Freiberufler auftritt, zur Unabhängigkeit verpflichtet. Ist er parallel auch baugewerblich tätig, muss er die Tätigkeitsbereiche trennen und auf etwaige Interessenskonflikte hinweisen.
In vielen Landes-Architektengesetzen ist die Trennung von gewerblichen und freiberuflichen Architekten vorgesehen, nicht in allen. In NRW gibt es die Trennung nicht. Allerdings ist auch dort der Architekt, wenn er als Freiberufler auftritt, zur Unabhängigkeit verpflichtet. Ist er parallel auch baugewerblich tätig, muss er die Tätigkeitsbereiche trennen und auf etwaige Interessenskonflikte hinweisen.






