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Eine angestellte Innenarchitektin rechtfertigt nicht die Werbung mit „Gartenarchitektur

Wer mit der Bezeichnung „Gartenarchitektur“ wirbt, ohne dass (min.) ein Mitarbeiter als Architekt oder Landschaftsarchitekt in der Architektenliste eingetragen ist, handelt unlauter; die Tatsache, dass eine Innenarchitektin angestellt ist, ändert hieran nichts.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach LG München I., Urteil vom 30.6.2025 – 4 HK O 13097/24 , )
Ein Unternehmen wirbt unter anderem mit dem Begriff „edle Gartenarchitektur“. Auf die Klage der zuständigen Architektenkammer hin wird das Vorgehen durch das Landgericht München geprüft. Der Unternehmer verteidigt sich unter anderem mit dem Hinweis, er habe eine Innenarchitektin angestellt. Das Landgericht München verurteilte das Unternehmen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu Euro 250.000 zu unterlassen, im Geschäftsverkehr für das eigene Leistungsangebot mit der Berufsbezeichnung eines Landschaftsarchitekten, insbesondere mit der Angabe „edle Gartenarchitektur", zu werben und/oder werben zu lassen, sofern nicht mindestens eine Person im Unternehmen fest angestellt ist, die in der Architektenliste als Landschaftsarchitekten eingetragen ist.

Die angesprochenen Verbraucher würden darüber getäuscht, dass bei dem Unternehmen Architekten oder Gartenarchitekten angestellt seien, was jedoch unstreitig nicht der Fall sei. Auch die Tatsache, dass das Unternehmen eine Innenarchitektin beschäftige, ändere hieran nichts.
Hinweis
Nach Ansicht des LG Stuttgart, Urteil v. 29.04.2021, liegt auch dann eine unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung Architekt vor, wenn zwar eine angestellte Mitarbeiterin in der Architektenliste eingetragen ist, nicht aber der Betriebsinhaber selbst.