https://www.baunetz.de/recht/Daemmmaterial_ist_auf_uebereinstimmung_mit_den_Anforderungen_an_den_Brandschutz_zu_untersuchen_44508.html
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Dämmmaterial ist auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz zu untersuchen
Der objektüberwachende Architekt hat in der Regel eingebautes Dämmmaterial durch Prüfung und Kontrolle vor Ort auf Übereinstimmung mit den Anforderungen an den Brandschutz nach örtlichen Bauvorschriften und dem Leistungsverzeichnis zu untersuchen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/02 -; BGH Beschluss vom 20.10.2005 - VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Nach dem Leistungsverzeichnis war für einen Neubau als Dämmmaterial ein Schaumkunststoff entsprechend der Bauklasse B 1 (schwer entflammbar) vorgesehen. Das LV enthielt weiter den Hinweis, dass alle Bauteile den behördlichen Anforderungen zu genügen hätten. Die einschlägige Hochhausrichtlinie von Berlin schreibt als Dämmmaterial den Einbau von nichtbrennbarem Material (Baustoffklasse A 1) vor. Tatsächlich eingebaut wurde ein Produkt der Baustoffklasse B 2 (normal entflammbar). Der Bauherr nimmt den Objekt überwachenden Architekten in Anspruch. Das Gericht bejaht die Haftung des Architekten. Unter Berücksichtigung des Brandschutzes gehöre die Dachdämmung zu denjenigen Gewerken, die einer ganz intensiven Überwachung bedürfen. Entsprechend habe der Architekt im einzelnen prüfen müssen, welches Dämmmaterial tatsächlich eingebaut wird. Anhand des Prüfzeichens oder zugehöriger Prüfzeugnisse wäre dies ohne weiteres festzustellen gewesen. Das Vertrauen auf Angaben des GU stellt keine ausreichende Objektüberwachung dar.
(nach KG , Urt. v. 06.01.2005 - 27 U 267/02 -; BGH Beschluss vom 20.10.2005 - VII ZR 39/05 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Nach dem Leistungsverzeichnis war für einen Neubau als Dämmmaterial ein Schaumkunststoff entsprechend der Bauklasse B 1 (schwer entflammbar) vorgesehen. Das LV enthielt weiter den Hinweis, dass alle Bauteile den behördlichen Anforderungen zu genügen hätten. Die einschlägige Hochhausrichtlinie von Berlin schreibt als Dämmmaterial den Einbau von nichtbrennbarem Material (Baustoffklasse A 1) vor. Tatsächlich eingebaut wurde ein Produkt der Baustoffklasse B 2 (normal entflammbar). Der Bauherr nimmt den Objekt überwachenden Architekten in Anspruch. Das Gericht bejaht die Haftung des Architekten. Unter Berücksichtigung des Brandschutzes gehöre die Dachdämmung zu denjenigen Gewerken, die einer ganz intensiven Überwachung bedürfen. Entsprechend habe der Architekt im einzelnen prüfen müssen, welches Dämmmaterial tatsächlich eingebaut wird. Anhand des Prüfzeichens oder zugehöriger Prüfzeugnisse wäre dies ohne weiteres festzustellen gewesen. Das Vertrauen auf Angaben des GU stellt keine ausreichende Objektüberwachung dar.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck