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Brandschutz!
Brandschutz: Wozu ist der Architekt verpflichtet, was bekommt er vergütet?
Hintergrund
Brandschutz ist und bleibt ein besonders wichtiger Bestandteil jeder Gebäudeplanung. In allen Bundesländern haben sich hierzu spezialisierte Planerberufe (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) entwickelt, die Brandschutzplanungen bzw. -konzepte entwerfen und Prüfaufgaben übernehmen. Welche Leistungen im Hinblick auf den Brandschutz und in Abgrenzung zu den spezialisierten Sonderfachleuten hat nun aber der nicht besonders spezialisierte Architekt zu erbringen, wofür haftet er und was erhält er vergütet?
Brandschutz ist und bleibt ein besonders wichtiger Bestandteil jeder Gebäudeplanung. In allen Bundesländern haben sich hierzu spezialisierte Planerberufe (mit unterschiedlichen Bezeichnungen) entwickelt, die Brandschutzplanungen bzw. -konzepte entwerfen und Prüfaufgaben übernehmen. Welche Leistungen im Hinblick auf den Brandschutz und in Abgrenzung zu den spezialisierten Sonderfachleuten hat nun aber der nicht besonders spezialisierte Architekt zu erbringen, wofür haftet er und was erhält er vergütet?
Hinweis
Die Annahme, der Architekt habe mit dem Brandschutz nicht viel zu tun, dürfte lange überholt sein. Nicht einfach bleibt aber die genaue Abgrenzung dessen, was ein Architekt im Rahmen der Übernahme von Architektenleistungen (in der Regel nach den HOAI-Leistungsbildern) im Einzelnen schuldet bzw. eben nicht schuldet. Eindeutige Klarheit herrscht hier bis heute nicht (einzig der baulich-konstruktive Brandschutzes ist klar dem Statiker zugeordnet).
Als bisheriges allgemeines Abgrenzungskriterium galt die Frage, ob die anstehende Brandschutz-Problematik im Einzelfall nach dem einem Architekten zuzuordnenden Wissensstand lösbar war (vergleiche beispielhaft OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025) oder ob der konkrete Fall Spezialwissen erforderte, welches nur von einem Sonderfachmann erwartet werden konnte. Auf dieser Grundlage hatte die Rechtsprechung den Architekten bereits in verschiedenen Konstellationen für verantwortlich gehalten (vergleiche beispielhaft KG Berlin, Urteil vom 06.01.2005; OLG Celle, Urteil vom 04.01.2012, OLG München, Urteil vom 09.08.2016, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025).
Die HOAI selbst gab jedenfalls bis zur Novelle 2013 auch mittelbar kaum Auskunft (die HOAI ist eigentlich eine Preisverordnung, die Leistungsbilder werden aber häufig auch zur Leistungsbeschreibung im Vertrag genutzt). Im Rahmen der Novellierung 2013 wurde überlegt, ein eigenes Leistungsbild Brandschutz zu schaffen. Im Ergebnis verzichtete man auf dieses eigene Leistungsbild, vielmehr wurde mit der Novelle 2013 die besondere Leistung:
Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung.
integriert. Auch wenn – wie gesagt – die HOAI eigentlich eine Preisverordnung ist, kommt diese Formulierung der besonderen Leistung wohl zukünftig als Abgrenzungskriterium mindestens in Betracht, jedenfalls soweit es um die Frage geht, was eine Architekt mindestens beherrschen sollte. Danach dürfte der „übliche“ Nachweis des Brandschutzes (vergleiche auch § 11 Muster-Bauvorlagenverordnung) dem Architekten obliegen, also unter anderem im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzugeben
Handelt es sich allerdings um Bauten besonderer Art (z.B. Sonderbauten), Bestandsvorhaben oder um Abweichungsverfahren, so stellt sich die Frage, ob der Wortlaut der besonderen Leistung indiziert, dass diese Leistungen nicht mehr dem Wissensbereich eines normalen Architekten zuzuordnen wären. Eindeutig ist dies wohl nicht anzunehmen. In der Praxis werden Architekten nicht selten auch bei Bestandsbauten und Abweichungsanträgen tätig. Am Ende bleibt hier die Rechtsprechung abzuwarten.
Aber Vorsicht: Nicht allein die Tatsache, dass für das Vorhaben (aus welchen Gründen auch immer) ein Sonderfachmann beauftragt wurde, entbindet den Architekten von jeglicher Verantwortung. Beispielhaft hat sich ein Architekt darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann das Brandschutzkonzept entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erstellt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.1.2021). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat, insbesondere in den sensiblen Bereichen des Brandschutzes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011). Stellte der Architekt fest, dass Aufgaben des Brandschutzes außerhalb des ihm zuzumutenden Wissens liegen, so hat er natürlich den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Fachplanes hinzuweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022).
Nicht allein der Planer (LP 1 - 5) zeichnet im Übrigen für die Umsetzung des Brandschutzes verantwortlich; der mit einer Ausschreibung beauftragte Architekt (vergleiche OLG München, Urteil vom 09.08.2016) bzw. auch der allein mit der Leistungsphase 8 beauftragte Architekt haben die Ausführungspläne dahingehend zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz Fehler enthalten (weil beispielhaft erforderliche Brandriegel fehlen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 unter HINWEIS).
Im Hinblick auf das Honorar hatte bereits der BGH mit Urteil vom 26.01.2012) entschieden, dass übliche Brandschutzplanungen vom HOAI-Grundleistungshonorar umfasst sein (lediglich Brandschutzplanungen, die ein Spezialwissen erforderten, sodass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung eingeordnet werden könnten, seien zusätzliche honorarfähig). Diesen Gedanken hat der Normgeber dann in die oben zitierte besondere Leistung (HOAI 2013) übernommen.
Die Annahme, der Architekt habe mit dem Brandschutz nicht viel zu tun, dürfte lange überholt sein. Nicht einfach bleibt aber die genaue Abgrenzung dessen, was ein Architekt im Rahmen der Übernahme von Architektenleistungen (in der Regel nach den HOAI-Leistungsbildern) im Einzelnen schuldet bzw. eben nicht schuldet. Eindeutige Klarheit herrscht hier bis heute nicht (einzig der baulich-konstruktive Brandschutzes ist klar dem Statiker zugeordnet).
Als bisheriges allgemeines Abgrenzungskriterium galt die Frage, ob die anstehende Brandschutz-Problematik im Einzelfall nach dem einem Architekten zuzuordnenden Wissensstand lösbar war (vergleiche beispielhaft OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020; OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021; OLG Brandenburg, Urteil vom 17.04.2025) oder ob der konkrete Fall Spezialwissen erforderte, welches nur von einem Sonderfachmann erwartet werden konnte. Auf dieser Grundlage hatte die Rechtsprechung den Architekten bereits in verschiedenen Konstellationen für verantwortlich gehalten (vergleiche beispielhaft KG Berlin, Urteil vom 06.01.2005; OLG Celle, Urteil vom 04.01.2012, OLG München, Urteil vom 09.08.2016, OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025).
Die HOAI selbst gab jedenfalls bis zur Novelle 2013 auch mittelbar kaum Auskunft (die HOAI ist eigentlich eine Preisverordnung, die Leistungsbilder werden aber häufig auch zur Leistungsbeschreibung im Vertrag genutzt). Im Rahmen der Novellierung 2013 wurde überlegt, ein eigenes Leistungsbild Brandschutz zu schaffen. Im Ergebnis verzichtete man auf dieses eigene Leistungsbild, vielmehr wurde mit der Novelle 2013 die besondere Leistung:
Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung.
integriert. Auch wenn – wie gesagt – die HOAI eigentlich eine Preisverordnung ist, kommt diese Formulierung der besonderen Leistung wohl zukünftig als Abgrenzungskriterium mindestens in Betracht, jedenfalls soweit es um die Frage geht, was eine Architekt mindestens beherrschen sollte. Danach dürfte der „übliche“ Nachweis des Brandschutzes (vergleiche auch § 11 Muster-Bauvorlagenverordnung) dem Architekten obliegen, also unter anderem im Lageplan, in den Bauzeichnungen und in der Baubeschreibung anzugeben
- das Brandverhalten der Baustoffe und die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile,
- die Bauteile, Einrichtungen und Vorkehrungen, an die Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden, wie Brandwände und Decken, Trennwände, unter Decken, Installationsschächte und -kanäle, Lüftungsanlagen, Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren, Öffnungen zu Rauchableitungen, einschließlich der Fenster,
- die Nutzungseinheiten, die Brand- und Rauchabschnitte,
- die aus Gründen des Brandschutzes erforderlichen Abstände innerhalb und außerhalb des Gebäudes,
- der 1. und 2. Rettungsweg, insbesondere notwendige Treppenräume, Ausgänge, notwendige Flure,
- mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stellen einschließlich der Fenster, die als Rettungswege dienen, unter Angabe der Lichtenmaß und Brüstungshöhe,
- die Flächen für die Feuerwehr, Zu- und Durchgänge, Zu- und Durchfahrten, Bewegungsflächen und die Aufstellflächen für Hub-Rettungsfahrzeuge
- sowie die Löschwasserversorgung.
Handelt es sich allerdings um Bauten besonderer Art (z.B. Sonderbauten), Bestandsvorhaben oder um Abweichungsverfahren, so stellt sich die Frage, ob der Wortlaut der besonderen Leistung indiziert, dass diese Leistungen nicht mehr dem Wissensbereich eines normalen Architekten zuzuordnen wären. Eindeutig ist dies wohl nicht anzunehmen. In der Praxis werden Architekten nicht selten auch bei Bestandsbauten und Abweichungsanträgen tätig. Am Ende bleibt hier die Rechtsprechung abzuwarten.
Aber Vorsicht: Nicht allein die Tatsache, dass für das Vorhaben (aus welchen Gründen auch immer) ein Sonderfachmann beauftragt wurde, entbindet den Architekten von jeglicher Verantwortung. Beispielhaft hat sich ein Architekt darüber zu vergewissern, ob der Sonderfachmann das Brandschutzkonzept entsprechend den örtlichen Gegebenheiten erstellt hat (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.1.2021). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat, insbesondere in den sensiblen Bereichen des Brandschutzes (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2011). Stellte der Architekt fest, dass Aufgaben des Brandschutzes außerhalb des ihm zuzumutenden Wissens liegen, so hat er natürlich den Bauherrn auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Fachplanes hinzuweisen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.9.2025; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022).
Nicht allein der Planer (LP 1 - 5) zeichnet im Übrigen für die Umsetzung des Brandschutzes verantwortlich; der mit einer Ausschreibung beauftragte Architekt (vergleiche OLG München, Urteil vom 09.08.2016) bzw. auch der allein mit der Leistungsphase 8 beauftragte Architekt haben die Ausführungspläne dahingehend zu überprüfen, ob sie im Hinblick auf den erforderlichen Brandschutz Fehler enthalten (weil beispielhaft erforderliche Brandriegel fehlen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2025 unter HINWEIS).
Im Hinblick auf das Honorar hatte bereits der BGH mit Urteil vom 26.01.2012) entschieden, dass übliche Brandschutzplanungen vom HOAI-Grundleistungshonorar umfasst sein (lediglich Brandschutzplanungen, die ein Spezialwissen erforderten, sodass sie nicht in das Leistungsbild der Objektplanung eingeordnet werden könnten, seien zusätzliche honorarfähig). Diesen Gedanken hat der Normgeber dann in die oben zitierte besondere Leistung (HOAI 2013) übernommen.






