https://www.baunetz.de/recht/Bindung_des_Architekten_an_mindestsatzunterschreitende_Honorarvereinbarung_auch_bei_HOAI-Kenntnis_des_Bauherren__44432.html


Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung auch bei HOAI-Kenntnis des Bauherren?

Nach der Rechtssprechung des BGH kann ein Architekt an eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung gebunden sein, wenn der Bauherr auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut hat, vertrauen durfte und sich entsprechend eingestellt hat. Allein die Kenntnis der HOAI schließt ein Vertrauen auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung nicht ohne weiteres aus.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 28.10.2003 - 9 U 2083/01; BGH, Beschluss vom 12.05.2005 – VII. ZR 333/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Eine Architektin klagt auf Resthonorar aus drei Architektenverträgen mit einem Bauträger. Zwischen den Parteien wurden Pauschalhonorarvereinbarungen getroffen. Die Pauschalhonorare sind nach dem Leistungsstand weitgehend vollständig ausgezahlt. Das Resthonorar hat die Architektin ohne Berücksichtigung der Pauschalhonorarvereinbarung auf der Grundlage der Mindestsätze der HOAI ermittelt. Insoweit ist unstreitig, dass die Pauschalhonorare die Mindestsätze unterschritten haben. Der Bauträger beruft sich auf die Bindung der Architekten an die mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung auf der Grundlage der BGH-Rechtssprechung(vgl BGH Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil). Er habe auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut und sich entsprechend eingestellt. Die Honorarvereinbarung sei auf ein Angebot der Architektin selbst, welches Honorarzone 3 Mittelsatz bei anrechenbaren Kosten von 6,1 Mill. zugrunde gelegt habe, zurückgegangen. Dass die Differenz zwischen dem seitens der Architektin angebotenen Honorar und dem schließlich pauschaliert vereinbarten Honorar zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führen würde, sei ihm, dem Bauträger, nicht bewusst gewesen. Die seitens der Architektin geplanten Wohnungen seien weitgehend bereits vor Vertragsschluss mit der Architektin veräußert gewesen, weshalb eine Preisanpassung gegenüber den Erwerbern nicht in Betracht gekommen sei. Die Architektin beruft sich demgegenüber unter anderem darauf, ein Bauträger könne grundsätzlich nicht auf die Wirksamkeit einer mindestsatzunterschreitenden Honorarvereinbarung vertrauen.

Das OLG Dresden folgt der Argumentation des Bauträgers. Alleine die Bauträgereigenschaft schließe ein Vertrauen in eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung nicht aus. Die Architektin sei im Übrigen auf den substantiierten Vortrag des Bauträgers im Hinblick auf seine Unkenntnis der Mindestsatzunterschreitung nicht eingegangen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Architektin hat der BGH zurückgewiesen.
Hinweis
Im Hinblick auf die Anwendung der Rechtssprechung des BGH zur Bindung des Architekten an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen besteht erheblich Unsicherheit. Wann hat und wann durfte vor allem ein Bauherr nach Treu und Glauben auf eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung vertrauen? Welche Anforderung sind an das Kriterium zu stellen, nach welchem sich der Bauherr auf die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung eingestellt haben muss? Hierzu liegt unterschiedlich strenge Rechtssprechung der Oberlandesgerichte vor. Eine der Fragen dürfte - nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat – nunmehr geklärt sein: Allein etwaige HOAI-Kenntnisse des Bauherren reichen grundsätzlich nicht aus, um ein Vertrauen und ein Vertrauen - dürfen in die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung von vorne herein auszuschließen. Jedenfalls genügt wohl nicht die Annahme, dass ein Bauträger die HOAI kennen muss; anders dagegen nun aber OLG Braunschweig (vgl. Honoraranspruch / .. / Bauträger)

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck